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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

260 
III. Strafrecht. 
1. Amt. Der Richter, welcher eine Haussuchung vornimmt, begeht keinen Haus— 
friedensbruch. 
2. Beruf. Die vom Arzt vorgenommene Operation stellt sich nicht als Körper— 
verletzung dar, sofern sie in berufsmußiger Pflichterfüllung geschah. Fraglich ist dabei 
aber inwieweit die Berufspflicht eine Grenze an dem Willen des Patienten oder seiner 
Angehörigen findet. Eine befriedigende allgemeine Regel wird sich hierfür kaum auf⸗ 
tellen lafsen. Die Umstände des konkreten Falls müssen entscheiden. Nur das gilt als 
icher, daß eine Operation gegen den Willen des Patienten stets widerrechtlich bleibt. 
3. Besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine solche gibt z. B. 8 127 St. P. O. 
Daher ist die Festnahme des bei der Tat ertappten Diebes keine Freiheitsberaubung. 
Finen anderen Fall enthalten die Vorschriften, nach welchen die Selbsthilfe ausnahmsweise 
rlaubt ist, wie nach d 229 B. G.B. Besonders wichtig wird die Ermächtigung für das 
Zuͤchtigungsrecht. Letzteres besitzen die Eltern und der Vormund, ferner der Lehrer 
gegenüber den Schulkindern, der Lehrherr gegenüber dem Lehrling. Die Berechtigten 
Zunen es auf dritte Personen ausdrücklich oder stillschweigend übertragen. Eine solche 
Abertragung ist z. B. für Erzieher und Kindermädchen anzunehmen. Diese begehen, 
sofern ihnen das Schlagen nicht ausdrücklich verboten ist, mit der Züchtigung des Kindes 
keine Koͤrperverletzung. Überschreitung des Zůchtigunasrechtes ist natürlich widerrechtlich 
und strafbar. 
4. Einwilligung. Diese schließt keineswegs, wie man nach dem Satz volenti non 
fit iniuria vermuten sollte, in allen Fällen die Rechtswidrigkeit aus. Über Rechtsgüter, 
in deren Erhaltung auch der Staat ein Interesse hat, wie namentlich das Leben, darf 
man nicht beliebig verfügen. Die Einwilligung in die Tötung macht daher die Handlung 
nicht straflos und bewirkt, wenn sie sich nicht zu einem ausdrücklichen und ernstlichen 
Vetlangen steigert, nicht einmal eine Strafherabsetzung (vgl. 8 216 St. G. B.). 
5. Selbstverletzung. Sie wird vom positiven Recht — vielleicht ungerechtfertigter— 
weise — anders als die Einwilligung behandelt und schließt, abgesehen von dem singulären 
Fall des 8 142 St. G. B. stets die Rechtswidrigkeit aus. 
6. Verbindlicher Befehl, soweit ihm gegenüber blinder Gehorsam geschuldet wird. 
Eltern können wohl verbindliche Befehle geben, aber, weil die Erziehungsgewalt ihre 
Grenze in Recht und Moral findet, keine Straftat anbefehlen. Das gleiche gilt vom 
Dienstherrn, da ein Dienstvertrag, mit dem die Ausführung eines Delikts übernommen wäre, 
gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein würde. Ein Beamter ist wohl ver⸗ 
fuͤchtet, eine Handlung, die zu seiner und seines Vorgesetzten formeller Zuständigkeit 
zehört, auch gegen die Gesetze auszuführen. Der Befehl aber beseitigt nicht die Rechts— 
vidrigkeit seines Tuns. Denn wenn der Beamte auch als solcher nicht anders handeln 
sann,“ so schuldet er doch keinen blinden Gehorsam und kann sich durch Verlassen des 
Dienstes der Begehung des Delikts entziehen. Anders der Soldat. Einem Befehl in 
Dienstsachen (nicht jedem Dienstbefehl) muß er ohne Prüfung nachkommen. Er ist also 
Werkzeug in der Hand des Vorgesetzten, und darum muß für ihn allerdinas der Befehl 
die Rechlswidriakeit seiner Handlung beseitigen. 
812. Insbesondere Notwehr und Notstand. 
Notwehr. Das Strafgesetzbuch definiert die Notwehr als „diejenige Ver— 
leidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von 
sich dder einem Anderen abzuwenden“ (8 53 Abs. 2 St. G.B.). Hiernach ist die Not— 
vehr nur möglich gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Dieser darf also 
veder erst demnächst zu erwarten noch bereits beendet sein. Er kann über die 
Vollendung des Delikts hinausgehen. Deshalb ist gegen den flüchtigen Dieb Notwehr 
möglich. Zum Schutze eines jeden Rechtsgutes und einer jeden Person ist Notwehr 
zestattet. Sie darf in jeder Handlung bestehen, welche zur Abwendung des rechtswidrigen 
Angriffs erforderlich ist. Demgemäß ist zum Schutze des Eigentums oder der Ehre 
selbit Tötung erlaubt. An srgend welche Beschränkung kann nicht aedacht werden. Denn
	        

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Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen Auf Grund Des Dawes-Plans, Anleihen Der Reichspost Und Anleihen Der Schutzgebiete. Sieben Stäbe- Verl.- u. Dr. Ges., 1929.
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