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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 695 
Wie die Tabelle zeigt, sind die Verwaltungskosten der anerkannten 
Krankenkassen geringer als die der Bezirkskassen, Der Anteil der Ver- 
waltungskosten an der Gesamtausgabe ist bei den anerkannten Kassen 
um etwa ein. Drittel niedriger als bei den Bezirkskrankenkassen. 
ÖSTERREICH 
Die Errichtung von Krankenkassen kam bei den Gebietskassen den 
Verwaltungsbehörden, bei Betriebskassen dem Unternehmer, bei Genossen- 
schaftskassen der Genossenschaft, bei Vereinskassen den Mitgliedern zu. 
Eine Bezirkskrankenkasse sollte für jeden Gerichtsbezirk am Sitze 
les Bezirksgerichtes errichtet werden ($ 12; Abs. 2). Die politische Landes- 
behörde war berechtigt, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ein- 
zeiner Bezirke den Sprengel der Kassen in anderer Weise festzustellen 
and namentlich anzuordnen, dass für mehrere Bezirke nur eine Kasse, 
der dass für einen Bezirk mehrere Kassen errichtet werden. 
Für jede Bezirkskrankenkasse war nach dem Musterstatut von der 
Bezirksbehörde nach Anhörung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber 
und der Versicherten ein Statut zu errichten, welches, so wie seine späteren 
Abänderungen, zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Landeshaupt- 
mann bedurfte ($ 14, Abs. 1). 
Eine Betriebskrankenkasse konnte von einem Unternehmer errichtet 
werden, welcher in einem oder in mehreren benachbarten Betrieben 100 
oder mehr versicherungspflichtige Personen beschäftigte. Die Errichtung 
xonnte nur dann untersagt werden, wenn hierdurch die dauernde Leistungs- 
'ähigkeit der Bezirkskrankenkasse gefährdet worden wäre. Unter bestimm- 
:en Voraussetzungen konnte dem Unternehmer eines Betriebes mit weniger 
als 100 Beschäftigten die Errichtung einer Betriebskrankenkasse gestattet 
werden ($ 42). 
Der Unternehmer eines für die Beschäftigten mit besonderer Krankheits- 
zefahr verbundenen Betriebes konnte, ohne Rücksicht auf die Zahl den 
Beschäftigten, zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verhalten werden 
{$ 43). Eine ähnliche Bestimmung galt für Bauherren, die bei Wege-, 
Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten durch längere Zeit eine 
grössere Anzahl von Arbeitern beschäftigten ($ 54). 
Durch Gesetz vom 20. November 1917, Art. 8, wurde bis. zur gesetz- 
lichen Erneuerung der Vorschriften über die Träger der Krankenversiche- 
rung die Neuerrichtung oder Neuzulassung von Krankenkassen zur Durch- 
führung der gesetzlichen Versicherung eingestellt. 
Die Bezirkskrankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
and Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur 
das Vermögen der Kasse ($ 15). 
Die Organe der Kasse sind: die Generalversammlung, der Vorstand, 
der Überwachungsausschuss, das Schiedsgericht. ; 
a) Die Generalversammlung 
Die Generalversammlung besteht entweder aus den eigenberechtigten 
Kassenmitgliedern oder aus Delegierten, welche von den Mitgliedern aus 
Ihrer Mitte gewählt werden. Die Generalversammlung muss aus Delegierten 
bestehen, wenn die Kasse mehr als 300 Mitglieder zählt ($ 17). 
Die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Mitglieder einer Bezirks- 
krankenkasse beschäftigen, haben eine angemessene Vertretung in_ der 
Generalversammlung und in den anderen Organen der Kasse. Die Ver- 
tretung ist durch Statut nach dem Verhältnis der von solchen Arbeit- 
gebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesamtbetrag 
der Beiträge zu bemessen. Mehr als ! /, der Stimmen darf den Arbeitgebern 
nicht eingeräumt werden ($ 18). Bei den Betriebskrankenkassen konnte 
dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter der Vorsitz in der General- 
versammlung und im Vorstand übertragen werden (8 47)
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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