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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 475 
angehen, zu richten hat und die auch für die beiden anderen „Gewalten“ und deren Träger 
Ferbindlich sind; — die richterliche Gewalt (puissance de juger), welche die über 
die Anwendung der ebengedachten Normen, der Gesetze, entstehenden Streitfälle ent— 
icheidet, — endlich die vollziehende Gewalt (puissance exécutive oder —— 
welche den Staatswillen handelnd in die Tat umsetzt, in Vollzug der Gesetze. Diese 
Begriffsbestimmung und gegenseitige Begrenzung der drei Grundfunktionen ist noch heute 
allgemein angenommen, mit Ausnahme der zu engen und einseitigen Auffassung 
Rontesquleus vom Wesen der „vollziehenden“ Gewalt, der Berwaltung, wie 
her neuere deutsche Sprachgebrauch diese Funktion nennt. Wesen und Inhalt der „Ver— 
waltung“, also des Stückes Staatsgewalt, welches übrig bleibt, wenn man von dem 
—— 
ist mit der Vorstellung des bloßen Gesetzvollzuges, der Verwirklichung der vom Gesetz⸗ 
geber ausgehenden Willensimpulse keineswegs ausreichend gewürdigt. Die Ausführung 
hon Beschlüssen der gesetzgebenden Gewalt (man denke etwa an ein Gesetz, welches den 
Bau einer Staatseisenbahn, oder eines Schiffahrtkanals, oder die Einsetzung eines neuen 
Herichtshofes, oder die Vereinigung zweier Gemeinden anordnet) bildet eine Kategorie 
von Aufgaben der Verwaltung, nicht die einzige. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn 
das kompetente Staatsorgan eine Bauerlaubnis oder sonstige Konzession erteilt, wenn 
Beamte ein— und abgeseßt werden; Verwaltungsakte großen Stils aber unbezweifelt 
Verwaltungsakte sind: der Abschluß eines Staatsvertrages, die Mobilmachung der be⸗ 
waffneten Macht, Kriegserklärung und Friedensschluß. Um „Gesetzesvollzug“ im Sinne 
einer Umsetzung des gesetzgeberischen Willens in die Tat, handelt es sich in diesen wie 
in unzähligen anderen Faͤllen überall nicht. Die richtige Vorstellung vom Wesen der 
Verwoltung ist nicht die, daß immer der Gesetzgeber erst wollen muß, damit die Ver⸗ 
waltung handeln darf, daß die Verwaltungstätigkeit nur von Fall zu Fall durch legis⸗ 
— 
lich in Bezug auf die Fassung ihrer Entschlüsse freie, handelnde Staatstätigkeit ist zur 
Frreichung der Staatszwecke nach Maßgabe und innerhalb der Schranken des 
Besetzes. Die Verwaltung verhält sich zum Gesetz nicht, wie die Tat zu dem Ent⸗ 
ichluß, der sie herbeiführt, sondern wie der Wille zu der Norm, die seinem Dürfen 
Schranken setzt. Die Verwaltung ist durch das Gesetz nicht geleitet, 
sondern beschränkt. (Weiteres hierüber unten 8 438). 
Die Unterscheidung zwischen gesetzgebender, richterlicher und vollziehender Gewalt 
hat bei Montesquieu nicht sowohl die Bedeutung einer rein theoretischen, den Sinn 
für systematische Ordnung befriedigender Distinktion, sondern vor allem die Tragweite 
eines politischen Prinzips. Die Gewaltenteilung soll in der Staatsverfassung auch praktisch 
zum Ausdruck gebracht, soll organisatorisch durchgeführt werden. Denn — so deduziert 
Nontesquieu in heute noch unübertroffener Klarheit und Schärfe politischen Er— 
lennens — die Staatsherrschaft artet in Willkür aus, die Freiheit der Beherrschten, 
der Individuen ist mit Vernichtung bedroht, wenn alle drei Gewalten Einem über— 
tragen, in einer Hand vereinigt sind. Die drei Gewaolten sollen vielmehr an drei getrennte, 
voneinander unabhängige Staatsorgane bezw. Gruppen von Staatsorganen derart ver⸗ 
teilt sein, daß die Organe der einen Gewalt sich nicht einmischen können in das den 
Drganen der beiden anderen Gewalten vorbehaltene Gebiet, daß z. B. die vollziehende 
Gewalt (Monarch und Verwaltungsbehörden) nicht dem Richter in den Arm fallen oder, 
nach der anderen Seite ihre Macht überschreitend, sich zum Gesetzgeber aufwerfen darf 
Kabinettsjustiz, Aufhebung von Gesetzen im Verwaltungswege). 
Das Prinzip der Gewaltenteilung richtet seine Spitze vornehmlich gegen die zur 
Zeit Montées quieus auf dem Kontinent herrschende Staatsform: die absolute Monarchie, 
mit ihrer Konzentration aller Staatshoheitsrechte in der Person des Monarchen. Hatte 
dieses Regierungssystem die Freiheit der Individuen negiert, so sollte nun ein Fortschritt 
erzielt werden durch Negation der Negation: die absolute Monarchie sollte umgestaltet 
werden nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung und so aus dem absoluten Staat der 
konstitutionelle, der Verfafsungsstaat'geboren werden, in welchem die Gesetze
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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