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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

—512 
IV. ffentliches Recht. 
zabe und zu einem Verfassungsbündnisse übergegangen“. Das heißt: man hat aus dem 
Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten ein Gemeinwesen formiert, welches 
nicht, wie eine völkerrechtliche Union ober Allianz, durch Verträge, sondern, wie ein 
Staat, durch eine Verfassung geordnet ist. Der „ewige Bund“, als welchen die 
deutschen Staaten das Reich geschaffen haben, ist kein Vertragsverhältnis, kein Staaten— 
bund oder eine sonstige völkerrechtliche Staatenverbindung, sondern etwas Größeres, 
Festeres, Mächtigeres: ein Staat. Dieser Satz: das Deutsche Reich ist ein Staat, 
gehört allezeit an die Spitze der Betrachtungen über die rechtliche Natur von Reich und 
Reichsgewalt. 
Im einzelnen läßt sich der Beweis, daß die Begriffsmerkmale des Staates bei dem 
Deutschen Reiche zutreffen, freilich nur durch eine ad boe zu unternehmende Gesamt— 
darstellung des Reichsstaatsrechtes erbringen (eine Aufgabe, die von Haenel, Staatsr. Bd. J 
S. 217-836, gestellt und in großartiger Durchführung gelöst ist). Doch läßt sich aus 
der Gesamtmasse dieses Beweismaterials hier so viel vorwegnehmen, als erforderlich er— 
scheint, um die Essentialien des Staatsbegriffs im Bilde des Reiches und damit 
die Berechtigung und logische Verpflichtung festzustellen, das Reich auch „Staat“ zu 
nennen. In dieser Beziehung ist folgendes hervorzuheben: zunächst die Tatsache, daß 
das Reich als Grundlage seiner rechtlichen Ordnung und Organisation eine Verfasfung 
besitzt. Diese Verfassung, die Reichsverfassung, ist, wie oben bei der Darstellung der 
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches gezeigt, kein Vertrag, 
den die deutschen Einzelstaaten nach den Normen und mit der bindenden Kraft des 
Völkerrechts unter sich abgeschlossen haben, sondern ein Gesetz, welches ihnen und ihren 
Untertanen gegeben ist von der Reichsgewalt, einer ihnen allen übergeordneten Gewalt, 
ein Gesetz, welches gilt und zu befolgen ist, nicht weil sie, die Einzelstaaten, wollen, 
sondern b das Reich, gin p eneineihaeten verschiedenes Gemeinwesen, es will. 
Die achawerfgsung und auf hrer Grundlage die gesante Rechts Gorung des deies 
— he Die dne 
welche in der Reichsverfassung einen Vertrag zwischen den Einzelssacken erblicken wul 
(vertreten insbesondere von v. Seydel), verwechselt die Frage, was das Reich ist, mit der 
andern, wie das Reich geworden ist. Geworden, geschaffen ist es, in der durch die 
Verfassung definierten Geflalt, allerdings durch vertragsförmige Dispositionen (für welche 
der, auch hier und oben, 8 9, angewandte, besondere Ausdruc „Vereinbarung“ korrekter 
ist als „Vertrag“, weil das Wort „Vertrag“ bisher nur für übereinstimmende Willens- 
erklärungen üblich war, in denen die Vertragenden über ihre subjektiven Rechte disponieren, es 
sich hier, bei den staatsgründenden Vereindarungen, aber nicht um Dispositionen über fub— 
jektives Recht, sondern um die Kreation objektiven Rechtes, eines neuen Staates und seines 
Rechtes, handelt), — aber das Geschaffene selbst ist mehr als ein Vertrag, — kein Rechts⸗ 
verhältnis, sondern ein neues Rechtsfubjekt. Man kann sich zur Stütze der Behauptung, 
daß die Reichsverfassung ein Vertrag sei, auch nicht guf' die Eingangsworte der Ver⸗ 
fassungsurkunde berufen. Wenn doro geschrieben steht: ¶Seine Majeftaͤt der König von 
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, S. Mi der König von Bayern ..... 
jschließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser 
Bund, wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachsehende Verfassung haben,“ 
so ist hierüber — gegen G. Meyer, Staatr. 168, 3829 — zu bemerken, daß diese Worte 
lediglich enuntiativer, nicht dispofitiver Natur sind. Sie berichten, und zwar in zu⸗ 
treffender Weise, wie das Reich geschaffen worden ist, sie zeigen den stehen gebliebenen Text 
der Gründungsvereinbarung, die, sobald sie mit dem Tagesanbruch des J. Januar 1871 
ihr Ziel erreichte, vermöge Erfüllung in ihrer rechtlichen Bindekraft erlosch. Auf diese 
Eingangsworte, die uns nur Geschichte erzählen, nicht Normen setzen, kann sich heute 
niemand mehr berufen, um für sich Rechte, für andere Pflichten herzuleiten. Was der 
Reichsverfassung ihren rechtlichen Charakter und ihre verbindliche Kraft verleiht, ist nicht 
das „schließen einen ewigen Bund“ des Eingangs, sondern das Wir .. vprrordnen 
im Namen des Reichs“ der Publikationsformel (vgl. S. 5310 oben). Die Reichsverfassung
	        

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Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
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