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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 655 
von Magdeburg, Halberstadt, Minden, des Herzogtums Kleve, der Grafschaft Mark und 
der Gebiete von Geldern, Mörs, Ravensberg, Lingen, Tecklenburg. Es hat langer 
Kämpfe bedurft, um aus dem Zustande der bloßen Personalunion herauszukommen und 
die bisherigen obersten „Landesregierungen“ dieser Territorien in den Gesamtstaat einzu— 
ordnen. Wollten doch noch 1717 die preußischen Wirklichen Geheimen Räte in Königs— 
berg sich nach dem Exempel der Berliner geheimen Ratsstube richten, d. h. sich ihr 
gleichstellen. Es sind zunächst die Amtskammern gewesen, meist aus Beamten der Kern⸗ 
provinzen bestehend, welche nach der Loslösung von den alten „Regierungen“ den Kampf 
mit deren ständisch-partikularistischen Interessen aufnahmen. 
Aber der entscheidende Punkt, auf dem die völlige Abweichung der preußischen Ver— 
waltungsorganisation von der aller übrigen deutschen Länder fortan beruht, war die Ent— 
stehung ganz neuer, aus den Bedürfnissen des stehenden Heeres erwachsener Behörden. 
Stehende Heere sind zwar infolge des Dreißigjährigen Krieges überall in Deutschland er— 
richtet, und überall sind demgemäß militärische Verwaltungsbehörden notwendig geworden; 
Militärökonomiebehörden, Intendanturen, meist aus Zivilbeamten bestehend, die für Ver— 
pflegung, für Proviant und Getreidemagazine, für Bekleidung, für Einquartierung in 
der Garnison und auf Märschen, für Werbung und Rekrutierung, für Remonten, für 
Invaliden, für Zeughäuser und Festungen zu sorgen hatten, denen mithin kriegs— 
ministerielle Geschaͤfte oblagen. Eine folche Behörde gab es auch seit Ende des 17. Jahr⸗ 
hunderts in Hannover: die Kriegskanzlei, die als Zentralbehörde dem Geheimratskollegium 
und der Kammer formell gleichstand. Überall sind ferner zur Unterhaltung des stehenden 
Heeres Steuern eingeführt worden, direkte und indirekte, die Kontribution für das platte 
Land, die Accise fuͤr die Städte. Daß diese Steuern in Preußen alsbald unabhängig 
geworden sind von ständischer Bewilligung, will an sich noch nicht so sehr viel bedeuten, 
denn permanent sind sie wenigstens tatsächlich auch anderswo geworden; ohne Murren 
wurden sie auch in Hannover alle Jahr oder alle halbe Jahr bewilligt; und erhöht 
sind sie auch in Preußen nicht, nicht einmal im Siebenjährigen Kriege. Aber um 
so wichtiger ist es, daß Preußen nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Ver— 
waltung dieser Steuern den Ständen entrissen hat, daß der Landkasten verstaatlicht 
wurde. Während das hannoversche Kriegskollegium nur die Verausgabung dieser 
Steuern, allerdings ohne Rechnungsablage, an die Stände zu besorgen hatte, stand den 
preußischen Intendanturbehörden auch die Veranlagung und Erhebung, die gesamte 
Steuerverwaltung zu. Und diese selben Behörden ließen sich im Interesse der Hebung 
der Steuerfähigkeit die Förderung der Landeswohlfahrt angelegen sein. Dabei standen 
die Städte im Vordergrunde, da mit ihrer „Aufnahme“, mit der Steigerung der 
bürgerlichen Nahrung eine Steigerung der Acciseeinkünfte notwendig verbunden war; 
daher die Fürsorge dieser neuen Behoͤrden nicht bloß für die Zünfte, sondern auch für 
Industrie und Handel, oder, wie man damals sagte, für Manufaktur- und Kommerz—- 
sachen, fur Maß und Gewicht, für Fleisch- und Brottaxen, für Brunnen und Laternen, 
für Feuer- und Baupolizei, für Märkte, für Armenwesen, für den Zustand der Kämmerei 
und des gesamten rathäuslichen Wesens. Aber auch die Kontribution des platten Landes, 
die teils eine Grund-, teils eine Gewerbe- und Kopfsteuer war, konnte in ihren Erträg— 
nissen gesteigert werden, wenn für die Peuplierung des Landes, für Besetzung wüster 
Stellen, für Konservation der Untertanen, für Abschaffung von Strohdächern, Aus— 
trocknung von Sümpfen und Brüchen, Verbesserung von Wegen gesorgt wurde; mag 
auch die Wegeverbesserung ursprünglich nicht im Verkehrss, sondern im militärischen 
Interesse erfolgt sein. Aus Miilitärintendantur⸗ und Steuerbehörden waren 
zuletzt Landespolizeibehörden geworden, Träger der neu entstehenden inneren Ver— 
waltung, die, vom aggressiven Geist des Heeres erfüllt, die öffentliche Wohlfahrt in 
viel energischerer Weife gefördert haben, als es dort geschah, wo diese Fürsorge lediglich 
durch die Behörden der Domänenberwaltung, durch Kammern und Amter erfolgte; aus 
dem Steuerwesen und nicht aus dem Domanenwesen hat sich im Gegensatz zum übrigen 
Deutschland die moderne Areußische Verwaltungasorganisation entwickelt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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