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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

756 
Obst- und Beerenfrüohte sowie deren Erzeugnisse. 
bestimmte Teil der Probe vorher zu verdünnen. Einen Anhalt für den Grad der vor 
zunehmenden Verdünnung liefert die Menge des Gesamtextraktes (einschließlich allen 
Zuckers). Diese Menge ist nach Ziffer III 3 zu berechnen. Diese Berechnung muß daher 
vor der Bestimmung des Zuckergehaltes vorgenommen werden. Die Verhältniszahl für die 
Verdünung, d. h. die Zahl, welche angibt, wie weit die Verdünnung vorgenommen werden 
muß, ergibt sich, wenn man von der berechneten und nach oben auf ganze Einheiten ab 
gerundeten Zahl für den Gesamtextrakt 3 abzieht. Enthält die Probe z. B. 10,8 °/ 0 , also 
abgerundet 11 °/ 0 Gesamtextrakt, so ist dieselbe 11 — 3, also 8-mal zu verdünnen. 
Die Verdünnung wird in Verbindung mit dem Eindampfen (zum Zweck der Ent 
fernung des Alkohols) und Entfärben vorgenommen. Man füllt von der Probe in eine 
gehörig gereinigte und getrocknete, oder mit der zu untersuchenden Flüssigkeit aus- 
gespnlte Bürette so viel, daß die Flüssigkeit einige Zentimeter über der obersten mit 0 
bezeiclmeten Marke steht, und läßt durch den Hahn in das ursprüngliche Gefäß wieder 
so viel ab, bis der untere Band der Flüssigkeitsoberfläohe diese Marke 0 genau erreicht. 
Aus der Bürette läßt man dann so viel Kubikzentimeter in eine Porzellanschale fließen, 
als die Division von 100 durch die Verhältniszahl für die Verdünnung angibt, in obigem 
Beispiel , das ist 12,5 ccm. Paßt die Bürette von der O-Marke ab nicht die hiernach 
8 
erforderliche Menge Flüssigkeit, so wird sie so oft in der vorbeschriebenen Weise gefüllt 
und entleert, als nötig ist, um die erforderliche Anzahl Kubikzentimeter in die Schale 
zu bringen. 
Beträgt die Verhältniszabl mehr als 2, so ist in die Schale so viel Wasser nach 
zufüllen, bis die Gesamtmenge der Flüssigkeit nahezu 50 ccm erreicht hat, in obigem Bei 
spiel also 37,5 ccm. 
Nun stellt man die Schale auf ein Wasserbad, d. h, eine Schale mit Wasser, welches 
zum Sieden gebracht wird, und fügt, je nach der Menge und Färbung der Flüssigkeit, 
eine oder mehrere Messerspitzen gepulverte, möglichst kalkfreie Tierkohle hinzu, um die 
rote Farbe der Flüssigkeit vollständig zu beseitigen. Dann wird bis auf etwa 1 / 3 ein 
gedampft unter häufigem, vorsichtigem Umrühren mit einem Glasstab, welcher während des 
Eindampfens in der Schale verbleiben muß. Hierauf setzt man etwa 10 ccm heißes 
Wasser hinzu, rührt um und filtriert, indem man die Flüssigkeit den Glasstab entlang auf 
das Filter gießt, in ein 100 ccm fassendes Kölbchen. Dann spült man die Schale zur Ge 
winnung des Restes und zum Auslaugen der Tierkohle mehrmals mit geringen Mengen 
kochend heißen Wassers aus und gießt dieses an dom Glasstab jedesmal auf das Filter, 
so lange fortfahrend, bis das untergestellte Kölbchen nahezu bis zur Marke gefüllt ist. 
Nachdem die Flüssigkeit erkaltet ist, füllt man noch mit Wasser genau bis zur Marke 
auf, schüttelt durch und beschickt mit der Flüssigkeit die inzwischen gereinigte und ge 
trocknete Bürette in der vorher beschriebenen Weise. Hierauf gibt man aus einer mit 
Seignettesalz-Natroulauge und einer anderen mit Kupfervitriollösuug (den beiden Teilen 
der nach Soxleth hergestellten Fehlingschen Lösung) gefüllten Bürette je 6 ccm in 
einen Kochkolben von etwa J / 6 1 Inhalt. Nach Zusatz von etwa 40 ccm Wasser erhitzt 
man zum Sieden und läßt die verdünnte Zuckerlüsung aus der Bürette in die heiße 
Mischung in der Weise fließen, daß anfangs einige Kubikzentimeter auf einmal hinein- 
golaugen, später der Zufluß nur in einzelnen Tropfen erfolgt. Der Zusatz in Tropfen be 
ginnt, sobald die ursprünglich dunkelblaue Farbe der Mischung beim Kochen in ein helles 
Blau übergeht. Sollte die erstmalige Füllung der Bürette hierzu nicht hinreichen, so sind 
weitere Füllungen vorzunehmen. Nach dem Zusatz eines jeden Tropfens wird bis zum 
Aufkoohen erhitzt und die Farbe der Mischung durch Betrachten gegen einen weißen 
Untergrund beobachtet. Ist die blaue Farbe eben nicht mehr erkennbar, so liest man an 
der Teilung der Bürette die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung bis 
auf 1 / 10 ccm genau ab, 
III. Berechnung der Ergebnisse, 
Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt mit Hilfe der „Tafel zur zollamtlichen 
Abfertigung von Verschnitt-Weinen und -Mosten“ nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen:
	        

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Preußisches Landbuch.
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