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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

1, Titel: Kauf. Zaufch. Borbemerkungen. S 497, 719 
„Sn der Hegel wird der Vorbehalt fofort beim Kaufabichluß eins 
gefügt. € i{t aber nicht ausgefchlofjen, daß er auch nachträglich ın 
bejonderem Kechtsgefchäfte hergeftellt werden kann (vol. €. I, 476 und 
MW, IT, 339; übereinftimmend Bland und Dertmann zu 8497 fowie Hahır 
a. a. ©. ©. 44). 
I Auch eine foldhe nachträglidhe Vereinbarung des RückaufsrechtS unter- 
jtebt an fi, foweit ein ©runditüc in Frage kommt, der Formvorfchrift des 
8313 Sag l. Fraglih wird hier aber bezüglidh der Anwendung des Sahes 2 
des 8313, ob nicht etwa fhonm durch die erfte Yuflaflung des Verkäufers 
an den Käufer auch der formlos gefchloffene Wiederkaufvertrag gültig wird? 
Man wird in Ddiefer Hinfidht untericheiden müfen, vb die an den Gaupt- 
vertrag angefügte Aorede einen Beftandteil deSfelben bildet oder ob fie 
jelbftändigen Charakter hat. Leßterenfalls wird die formheilende Kraft 
der Auflaflung fidh nicht auf fe erftreden fönnen (fo mit Recht Hahn 
a. a. ©. S. 52). 
Das Wiederkaufsrecht ent{teht im Zweifel Jofort mit feiner Bereinbarung. 
€ fann Zr auch ein {bpäterer Zeitpunkt für den Beginn desfelben durch 
den Parteiwillen beabfichtigt fein, was hier fogar daS regelmäßige ift G3. BD. 
e die Erben des Verkäufers). Auch aus den Umftänden kann fich eine 
efriftung ergeben, vol. hierüber Hahn a. a. OD. S. 46. 
Eine weitere hier einfhlägige Frage ift die, ob das vereinbarte Wieder 
faufsrecht fchon vor erfolgter Beitgübertragung oder Auflalfung ausgeübt 
werden kann? Sofern fih nicht aus den Umffänden und dem Zwede des 
SefchäftS etwas anderes ergibt, wird die Frage nach dem BGB. zu hejahen 
tein (vgl. biezu Hahn a. a. DO. S. 46—49). 
Ein Wiederkaufsrecht kann au dureh einen Vertrag im Sinne des & 5328 
BOB. in der Weije bedungen werden, daß eS einer anderen Berion 
als dem Verkäufer zufteht. E83 kan auch für den jemeiligen Cigen- 
tümer eines Grundfticds begründet werden. Val. hierüber Borbem. I, 1, c. 
3. Das Wiederkaufsrecht ift ein mit dem Abfchluffe der Vereinbarung 
erworbenes felbitändiges Recht, daher auch übertragbar und vererblich, 
Jotwveit nicht anderweitige Vereinbarungen entgegenfitehen. MM. 11, 341.) € fanın ferner 
Segenftand der ZwangSvollftredung und des Konkur8verfahren3 fein, mas 
lich auch aus 8499 Sab 2 ergibt. Wenn freilich der Segenftand im Wege der Zwangs- 
vollitredung in der Richtung gegen den Käufer veräußert wird, Io kann uoie 
der obligatorifchen Natur des WiederkaufsrechtS diefes Recht des Verkäufers keine Berück- 
lichtiqung finden, vgl. Kuhlenbeck in Vorbem. vor S 497, Bal. hiezu aud 8499 Sab 2. 
„4. Der Wiederkaufpreis unterliegt zunächft freier Bereinbarung, mie der 
urfprünglihe Kaufpreis. Als Wiederkaufpreis kann insbefondere auch der Schü ß- 
Wert befitimmt werden, den der Gegenftand der Berechtigung zur Zeit des Wiederkaufs 
Oat. Für diejen Fall enthält $ 501 eine beiondere Beitimmung. Liegt keine Vers 
einbarıung vor oder gibt deren Inhalt Zweifeln Maum, jo greift die Auslegungsregel 
des bi. 2.8497 Plab, wonach der Kaufpreis im Zweifel auch als Wieder- 
fanfprei8 gilt (vgl. hiezu Hahır a. a. D. S. 54 ff). 
5. Die Ausübung des Wiederkaufsredht8 erfolgt fediglich durch eine innerhalb 
der Srijt des 8503 BGB. abzugebende Erflärung de3 Berkäufers8 gegenüber 
(alfo jQOriftlich oder mündlih) dem Käufer dahin, daß erfterer das Wiederkaufsrecht 
ausübe; ein ÄWnerbieten des Wiederkaufpreifes i{t dabei nicht erforderlich. 
Diefe einfeitige, empfang3bedürftige WillenzHärung erfordert, auch 
menn ber Kaufvertrag felbit einer Lefonderen Zorm bedurft haben follte, 
weder Ddiefe noch eine andere hejondere Form. Denn die Rechtswirkfamfkeit 
der Erflärung, daß das fraglihe Kecht ausgeübt werden wolle, hat ihre 
Rechtsgrundlage Ihon im erften Kaufvertrage, defjen rechtsförmlicdhe Ab- 
IcOlieBung natlirlidh vorauszufjeßen ift und hier fortmwirkt. Die einfache Tat- 
jache der Abgabe und des Enmpfange3 jener Erklärung, die unwiderruflich 
ift (val. biezu SS 130 ff), bringt den Wiederverkanuf „zuitande“, Dd. b. Das 
vorbehaltene Kechtsgejchäft des Wiederverkaufs zur rechtlihen Bollendung, 
ohne daß eS eineS weiteren Kückkfaufvertrag8 bedürfte,. ANeS diefes vollzieht 
Ach aber nur auf vbligatorijhem Gebiet, auf weldem ®ich allein 
die SS 497 ff. bewegen. Cine unmittelbare dinglihe Wirkung 
übt die Rückkanfserklärung Dagegen nicht aus. Sie bewirkt alfo auch feinen 
qutmittelbarem Dinglidhen Yückfall der bereits volzogenen EWR 
Yobhl aber erzeuat jene MiederkaufserHäruna von Telbit beftimmte Ber: 
Do
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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