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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

412 
vermag, Infolgedessen besitzen die Bahnen eine ausserordentliche wirt- 
schaftliche Macht und die Bevölkerung ist in Gefahr, einseitig von 
den Inhabern der Bahn ausgebeutet zu werden, wenn nicht der Staat 
seine schützende Hand über ihr hält. 
Es fragt sich nun, in welcher Weise der Staat am besten die 
Ueberwachung auszuführen vermag. Dies kann geschehen 1. auf dem 
Wege der Konzessionserteilung, bei welcher die Forderungen aufgestellt 
werden, die von dem Unternehmer erfüllt werden müssen und zu denen 
er sich von vorne herein zu verpflichten hat, bevor er die Erlaubnis 
zum Bau erhält. 
2. Durch Aufstellung von Normativbestimmungen für Bau und 
Betrieb durch die Gesetzgebung, sowie durch nachträgliches Eingreifen 
lurch Gesetz oder ministerielle Verordnung z. B. bei der Aufstellung 
des Tarifs. 
3, Durch die Ausbildung des Staatsbahnensystems, wobei wiederum 
verschiedene Möglichkeiten sind: a) Bau durch den Staat und Ueber- 
lassung des Betriebes an Privatunternehmungen, oder umgekehrt, b) Bau 
durch Private und Uebernahme des Betriebes durch den Staat, 
z) schliesslich durch Ausbildung des reinen Staatsbahnsystems, wo so- 
wohl Bau wie Betrieb in der Hand des Staates verbleibt. 
Historische Welcher Weg der angemessene, ist eine mehr praktische als prin- 
Entwicklung, zipielle Frage und wird nur auf Grund der Untersuchung der fak- 
tisch vorliegenden Verhältnisse und in jedem Lande anders zu ent- 
scheiden sein. 
Bei der ersten Entwicklung des Eisenbahnwesens, dem man zu- 
nächst mit grossem Misstrauen entgegen kam, lag es in der Natur der 
Sache, dass der Bau zunächst Privatunternehmungen ausschliesslich über- 
lassen wurde. Nur in Belgien und Württemberg hat der Staat von 
Anfang an den Eisenbahnbau selbst in die Hand genommen. In den 
übrigen Ländern trug man Bedenken, die Schuldenlast so bedeutend zu 
erhöhen, wie es der Kisenbahnbau erfordert hätte, da die Rentabilität sich 
nicht mit Sicherheit absehen liess. Die weitere Entwicklung ist dann 
eine sehr ungleiche gewesen. Das britische Reich, sowie die Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika haben bisher ungeschmälert an dem 
unbedingten System der Privatbahnen festgehalten, Frankreich bisher 
zwar in der gleichen Weise, aber unter der bei der Konzession vor- 
gesehenen Bestimmung des Anheimfallens der Bahnen nach ‘Ablauf 
einer bestimmten Zeit an die Staatsgewalt. In Deutschland, und so 
in den meisten anderen europäischen Ländern, haben die Regierungen 
zuerst zögernd, dann immer energischer, den Bau und schliesslich den 
Ankauf der schon vorhandenen Privatbahnen in die Hand genommen. 
Die Bestrebungen des Fürsten Bismarck, ein einheitliches Reichsbahn- 
netz zu bilden, scheiterten an dem Partikularismu sder einzelnen deut- 
schen Staaten, dagegen gingen nun sowohl Preussen wie Sachsen und 
Bayern zu dem Ankauf der Privatbahnen über, so dass nur noch ganz 
wenige Hauptbahnen in der Hand von Privatunternehmern zu finden sind, 
während dagegen Zweig- und Kleinbahnen noch jetzt an Privatunter- 
aehmer konzessioniert werden. 
Schon für den Ausbau eines geeigneten Bahnnetzes wird in den 
Staaten, wo der Unternehmungsgeist nicht besonders rege ist, das Ein- 
reifen des Staates unerlässlich sein, um auch diejenigen Bahnen zu
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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