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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 559 
Abrechnung zwischen dem „National Fund‘ und den anerkannten Kassen, 
den Versicherungsausschüssen und den ‚„Deposit Contributors‘ 
Konto jeder anerkannten Kasse 
Dem Konto werden zunächst die Beiträge gutgeschrieben, die der Gesell- 
schaft jeweils bei ihrer Fälligkeit in Höhe der geklebten Marken zufliessen. 
Allerdings wird der Beitrag nicht restlos, sondern nur zum Teil gutge- 
schrieben. Der gutgeschriebene Beitrag beläuft sich seit 1926 auf 7,9d. 
Aw die Männer und 7,7d. für die Frauen, entspricht also der theoretischen 
rämie. 
Ferner wird diesem Konto die Staatsbeihilfe gutgeschrieben, d. h. für 
die Männer ein Siebentel und für die Frauen ein Fünftel der Kosten der 
Versicherungsleistungen und des Verwaltungsaufwandes. 
Ferner erscheint auf der Habenseite dieses Kontos der Reservefonds 
(Contingencies Fund) der Gesellschaft. Von der Differenz zwischen der 
tariflich festgesetzten Prämie und der theoretisch‘ bestimmten Prämie 
wird ein Abzug von 0,25d. (für Männer und Frauen in der gleichen Höhe) 
vorweggenommen. und der Gesellschaft unter der Bezeichnung ‚Contin- 
genecies Fund“ gutgeschrieben. Dieser Kreditposten ist für die Gesellschaft 
nicht unmittelbar greifbar und gehört nicht unmittelbar zu ihrem Guthaben. 
Bekanntlich wird die Finanzlage jeder Gesellschaft alle fünf Jahre einer 
Schätzung unterworfen. Bei dieser Schätzung wird der ‚Contingencies 
Fund“ nicht berücksichtigt. Ergibt die Schätzung ein Defizit im Hinblick 
auf die voraussichtliche zukünftige Belastung der Gesellschaft, so kann 
sie den erwähnten Kredit in Anspruch nehmen. Ergibt sich dagegen kein 
Defizit oder nimmt das Defizit nicht den gesamten Kredit in Anspruch, so 
wird das Saldo auf dem „Contingencies Fund“ gelöscht und auf das laufende 
Konto der Gesellschaft selbst übertragen, wo er dann bei der nächsten 
Schätzung als Aktivposten erscheint. 
Endlich werden dem Konto die Zinsen der für seine Rechnung von 
der Zentralstelle angelegten Gelder und die Zinsen der vorübergehend 
angelegten Kapitalien gutgeschrieben. 
'’Auf der Sollseite des Kontos erscheinen die der Gesellschaft für die 
Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten überwiesenen Barbeträge, 
ferner die ihr zur eigenen. Anlage überwiesenen Gelder, die auf dem „Invest- 
ment Account“ angelegten Gelder und die von den Versicherungsgesell- 
schaften den Versicherungsausschüssen für Zwecke der Sachleistungen 
geschuldeten Beträge. 
Zu erwähnen sind schliesslich noch die Art der Rechnungsführung 
und die Kassengebarung, die sich einerseits aus den „Reserve Values‘‘ 
derjenigen Versicherten, die erst nach ihrem 16. Lebensjahr in die 
Zwangsversicherung eintreten und bei ihrem Eintritt einer anerkannten 
Gesellschaft angehören und andererseits aus den „Transfer Values‘“ jener 
Versicherten ergeben, welche die Versicherungsgesellschaft wechseln. 
1. Reserves Values. — Bei Inkrafttreten der Versicherung machten die 
Personen, die in einem höheren als dem zulässigen Mindestalter ein- 
traten, die Mehrzahl der Mitglieder aus. Allmählich bildeten diese Ver- 
sicherten. aber die Ausnahme. Daraus ergeben sich zwei verschiedene Kate- 
gorien, je nachdem ihr Eintritt in den ersten 15 Monaten nach Inkraft- 
treten der Versicherung oder erst später erfolgt ist. 
Jeder Gesellschaft, die innerhalb der ersten 15 Monate nach Inkrafttre- 
ten der Versicherung einen Versicherten von 17 oder mehr Jahren aufge- 
nommen hatte, wurde buchmässig und zwar nicht auf laufende Rechnung, 
Sondern auf einem Spezialkonto, dem „Reserve Values Account“, eine dem 
Eintrittsalter des Versicherten entsprechende Summe gutgeschrieben (für 
jede Gesellschaft ein besonderes Guthaben). Diese Gutschrift ist anfänglich 
ein fiktiver Kreditposten. Es besteht jedoch keine Gefahr, dass sich 
aus diesem nur fiktiven Kreditposten für die Gesellschaft eine unzu- 
reichende Einnahme gegenüber ihren laufenden Ausgaben ergibt. Denn 
während einer ganzen Reihe von Jahren würde auch bei Nichtvorhanden- 
en der „Reserve Values‘“ das Defizit ein rein buchmässiges sein. Es genügt, 
ass der fiktive Kreditposten allmählich in ein tatsächliches Guthaben
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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