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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

370 
LI. Zivilrecht. 
die großen Zahlungen der Völker ausgeführt werden, so daß man verhältnismäßig 
venig Zahlungsmittel benötigt. Die Aufrechnung setzt voraus, daß der Glaubiger eine 
Forderung gegen den Schuldner und der Schuldner eine Forderung gegen den Glaäubiger 
zat, und zwar auf gleichartige Gegenstände, also auf vertretbare Sachen derselben Art. 
—V— cnlwickelten Geldwirtschaft von selber der Gedanke herausstellen, 
daß es unnötig sei, zu zahlen und wieder zurückzuzahlen, daß vielmehr beide Forderungen 
urch gegenseitige Ausgleichung getilgt werden könnten. Das hat zunächst wenig Schwierig- 
keit, wenn beide Teile miteinander uͤbereinstimmen. Ist aber dies nicht der Fall, dann 
erhebt sich die Frage, ob der eine den anderen zu einer derartigen Ausgleichung 
zwingen kann. 
Das ist nun nicht ohne weiteres anzunehmen; denn es gibt viele Fälle, wo die 
eine Partei ein dringendes Interesse hat, daß sie nicht auf diesem Wege abgefunden werde, 
ondern Zahlung in richtiger Weise empfange. Das Institut bedarf daher einer gründ⸗ 
lichen Durcharbeitung und kann nur dann zum Segen gereichen, wenn es sich innerhalb 
Fer richtigen Schranken hält. Auf der auderen Seite setzt die volkswirtschaftliche Be⸗ 
eutung des Instituts voraus, daß es Mittel gibt, Schulden und Gegenschulden, welche 
wischen verschiedenen Personen bestehen, durch ständige Anweisungen und Übertragungen 
nander so sehr anzunähern, daß schließlich die Schulden in der einen Hand und die 
Begenschulden in der anderen Hand sind und auf solche Weise eine großartige Kom⸗ 
densation die Hauptschulden des Verkehrs aus der Welt schafft. Das ist das sog. 
earing-Wesen. Es weist ein jeder feinen Schuldner so lange an einen anderen, bis 
chließlich die eine Reihe der Zahlungen an den A und die andere Reihe der Zahlungen an 
den B zu machen sind, und zwar in der Art. daß eben B tan A und umgekehrt A an 
B zu zahlen hat. 
Uhber die Natur der Aufrechnung hat man viel gestritten. Ich habe früher an— 
genommen, daß der Aufrechnende gleichsam in das Vermögen des anderen eingreift und durch 
ine Art von Selbsthilfe sich bezahlt macht. Nehmen wir an, daß 4 an den B hundert zu 
zahlen hat und B an A, so Faln dies so aufgefaßt werden, daß 4 die Forderung, die 
Z an ihn hat, nimmt und damit seine Forderung tilgt, daß er sich also befriedigt, indem 
er die Forderung des Bezerstört. Ich halte diese Auffassung jetzt nicht für genügend: sie 
setzt eine gewisse Gewalttaͤtigkeit voraus und widerspricht dem Gedanken des friedlichen Ver⸗ 
kehrs. Darum habe ich eine andere Konstruktion gegeben, wonach die Sache in der Art 
nzusehen ist: der Schuldner, der hundert zu zahlen, aber auch hundert zu bekommen 
hat, weist seinen Gläubiger an, die hundert, die der Gläubiger an ihn zahlen soll, an 
ich selbst zu zahlen, um sich dadurch zu befriedigen. Täte dies der Gläubiger in Wirklich⸗ 
keit, so ware die Sache in aller Regel, und die Forderungen wären beide getilgt. In 
der Tat aber bedarf es nicht einer wirklichen, sondern nur einer konstruktiven Zahlung: 
Ane Zahlung an sich selbst geschieht durch einfache Erklärung und bedarf keiner realen 
Tätigkeit: sie ist ein Geschäft in sich selbst. Daher wäre die Ausführung unserer Idee 
aigentlich folgende: der Schuldner (4) weist feinen Glaubiger (B) an, die hundert an sich selbst 
zu zahlen, und der Gläubiger (B) sagt zu sich selbst: ich (B) zaͤhle an mich (B); auch dann 
däce die Sache vollkommen in Ordnung. Nun ritt aber das zweite Element ein. In 
inem Verhältnis wie dem unsrigen wäre, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, 
hder Gläubiger (B) gehalten, dieser Anuweisung zu folgen; er würde der Regel des Verkehrs 
widersprechen, wenn er es nicht täte. Daher die Weiterentwicklung des Gedankens: der 
Glaubiger (B) muß eine solche Erklärung vornehmen; und endlich: da der Gläubiger (B) 
hierzu verpflichtet ist, so kann die Rechtsordnung sagen: wenn dies der Schuldner () 
Herlangt, so soll es bereits als vollzogen gelten, d. h. es soll die Wirkung eintreten, als 
denn 6 bereits geschehen wäre, als wenn der Gläubiger (B) die Eigenzahlung an sich 
elbst erklärt hätte. Und das tut die Rechtsordnung, indem sie die Aufrechnung zuläßt. 
Bis die Rechtsordnung soweit gediehen war, einer einfachen Erklärung des Adiese 
Wirkung zuzuͤschreiben, sind lange Zeiten vorübergegangen, Zeiten einer unvollkommenen 
Entwicklung, wonach die Erklärung des Schuldners noch nicht hinreichte, diesen Zweck zu 
aen dan glaubte. daß eine richterliche Tätigkeit notendig sei. um die Tätigkeit
	        

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Nationalökonomie. Fischer, 1915.
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