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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

44 
Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 12. 
Wegen der Versicherungspflichtigkeit von Steinklopfarbeiten aus 
Akkord vergl. Nachtrag. 
7. Zu mehrfachen Entscheidungen des Reich-Vsersichernngsamtes und der 
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden hat die Beschäftigung solcher Winzer 
Anlast gegeben, welche für Weingutsbesitzer, in der Regel für deren mehrere, 
die zur Instandhaltung des Weinguts erforderlichen Arbeiten gegen jährliche 
Pauschalsummen übernehmen und diese Arbeiten in Verbindung mit ihren 
Familienangehörigen oder von ihnen angenommenen Arbeitskräften besorgen. 
Trotz dieser Umstände sind diese Winzer als Arbeiter erachtet, ivelche beschäftigt 
lverden, nicht als selbstständige Unternehmer. 
Das Neichs-Versicheruiigsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. März 1892 
Nr. 125 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 86) in Betreff eines lothringischen 
Winzers, welchem von der außerhalb wohnenden Besitzerin die Unterhaltung 
und Bewirthschaftung mehrerer Weinberge gegen Gewährung freier Wohnung 
und eines bestimmten, theils in baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger 
Grundparzellen bestehenden jährlichen Lohnes übertragen ivar, seine, die Per 
sicherungspflicht bejahende Entscheidung folgendermaßen begründet: „Für die 
Behauptung, daß die Thätigkeit des Klägers als Winzer eine selbstständige 
Erwerbsthätigkeit bilde, hat die Beklagte einmal das Fehlen einer Arbeits- 
kontrole, sodann die Art der Lohnzahlung und endlich den Umstand, daß der 
Kläger berechtigt war, seine Familienmitglieder bei der Arbeit heranzuziehen, 
geltend gemacht. 
Keines dieser Momente ist geeignet, die Auffassung der Beklagten zu 
rechtfertigen. 
Das Fehlen einer Arbeitskoutrole ist, wie der Vorderrichter zutreffend 
ausführt, ans zufällige Umstande, insbesondere das entfernte Wohnen der 
Arbeitgeberin zurückzuführen, durch das Wesen des zwischen ihr und dem Kläger 
bestehenden Arbeitsverhältnisses aber nicht bedingt. Schon die Thatsache, daß 
Letzterer freie Wohnung erhält, läßt darauf schließen, das; ein hohes Maß 
persönlicher Abhängigkeit zwischen ihm und der Arbeitgeberin besteht, und es 
kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese rechtlich befugt ist, die Arbeits 
thätigkeit des Klägers im Einzelneu zu überwachen und zu' bestimmen. Seine 
Stellung läßt sich mit der eines Gutsverivalters, ivelchem von dem abwesenden 
Gutsbesitzer oft eine weitgehende Selbstständigkeit bei Ausübung der Ver 
waltungsgeschäfte übertragen ist, vergleichen. So wenig dieser ungeachtet 
seiner thatsächlichen Befugnis;, in Abwesenheit seines Prinzipals Wirthschafts 
maßregeln aller Art treffen zu können, als Unternehmer anzusehen sein wird, 
so wenig ist diese Eigenschaft dem Kläger zuzusprechen. Was ferner den dem 
Kläger gewährten Lohn anlangt, so befinden sich sowohl die Versicherungs 
anstalt ime auch das Schiedsgericht in einem Rechtsirrthum, wenn sie den 
selben als Akkordlohn bezeichnen. Der Begriff des letzteren setzt voraus, daß 
das Arbeitsentgelt nach dem Ergebniß der Arbeitsleistung bemessen wird. Im 
vorliegenden Falle ist aber umgekehrt ein in seiner Höhe bestimmter Jahres 
lohn ohne Rücksicht auf das Ergebniß der Weinernte verabredet und geleistet 
worden. Eine derart sixirte Vergütung für unbestimmte Arbeitsleistungen ist 
gerade das Kennzeichen eines festen Dienstverhältnisses. Der Annahme eines 
solchen steht endlich auch die Mitbeschäftiguug der Familienmitglieder des 
Klägers nicht entgegen, da diese mit Genehmigung der Arbeitgeberin erfolgt 
ist. Es werden vielmehr — ähnlich wie in dem Falle des Bescheides 14 
(Amtliche Nachrichten des N.V.A. I. u. A.V. 1891 S. 124) — die Familien 
mitglieder des Klägers gleichfalls als Arbeiter der Weinbergsbesitzerin anzusehen 
sein, woraus weiter folgt, daß allerdings als Arbeitslohn des Klägers selbst nur 
derjenige Betrag zu gelten hat, der auf seine eigenen Arbeitsleistungen entfällt." 
Zufolge Rev.Entsch. 203 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 8) hat das Neichs- 
Versicheruugsamt unter dem 24. Oktober 1892 in mehreren Fällen, in welchen
	        

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Rationelle Betriebsführung Im Malerhandwerk. Verl. d. Betriebs- und Lehrmittelges., 1927.
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