Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
825824427
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50636
Document type:
Monograph
Author:
Alberdi, Juan Bautista http://d-nb.info/gnd/118644254
Title:
Organizacion política y económica de la Confederacion Argentina, que contiene: 1. Bases y puntos de partida para la organización política de la República Argentina; 2. Elementos del derecho público provincial argentino; 3. Sistema económico y rentístico de la Confederacion Argentina; 4. De la Integridad nacional de la República Argentina, bajo todos sus gobiernos
Edition:
Nueva edicion oficial, corregida y revisada por el autor
Place of publication:
Besanzon
Publisher:
Impr. de José Jacquin
Year of publication:
1856
Scope:
1 Online-Ressource (XVII, 870 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
auch von Savigny vertretene Ansicht, welche ohne weiteres diese Universalität des Kon— 
kurses annimmt, unhaltbar; durch Staatsverträge könnte letztere eingeführt werden, aber, 
wenn sie nicht selbst wieder in anderer Weise die Rechtssicherheit geführden soll, auch nur 
unter erheblichen Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen. 
Der Konkurs ist weder eine Universalsuccession, noch enthält er die Konstituierung 
einer juristischen Person; er ist vielmehr ein möglichst umfassendes Zwangsvoll? 
streckungsverfahren, und zunächst Beschlagnahmeverfahren bezüglich des Ver— 
mögens des Gemeinschuldners zu Gunsten aller sich meldenden Gläubiger. Aus der 
Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens aber folgt, daß es nicht ohne weiteres extra— 
territoriale Wirksamkeit haben kann, folgt mit anderen Worten seine zunächst streng terri— 
toriale, gerade nicht-universelle Natur im internationalen Sinne. Daher beftimmt auch 
die deutsche Konkursordnung 8 237 (207) Abs. 1: „Besitzt ein Schulbner, über dessen 
Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet ist; Vermögensgegensiände im In— 
lande, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig,“ d. h. es 
tritt die bei einer inländischen Konkurseröffnung unmittelbar eintretende Wirkung der 
Ausschließung anderer Zwangsvollstreckungen (K.D. 8 14) nicht ein. (Freilich koͤnnen 
kraft Anordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch 
Staatsvertrag Ausnahmen, welche also der ausländischen Konkurseröffnung jene Wirkung 
beilegen, stattfinden). Dagegen kann die im Auslande eingesetzte Konkursverwaltung, 
falls nicht im Inlande über das im Inlande befindliche Vermögen' ein besonderer Konkurs 
zu eröffnen ist (ogl. unten), dieses Vermögen in den auslandischen Konkurs herein— 
ziehen unter der Voraussetzung, daß nicht Gläubiger, die im Inlande ihre Ansprüche 
geltend machen können, durch Arresterwirkung dies hindern. Der Gemeinschuldner, der 
durch die Konkurseröffnung nicht geschäftsunfähig wird, vielmehr nur die Dispositions— 
befugnis über das in den Konkurs fallende Vermögen verliert, kann ebendeshalb, solange 
die Konkursverwaltung nicht das in einem anderen Lande befindliche Vermögen tat— 
sächlich mit Beschlag hat belegen lassen, über dieses letzte Vermögen verfügen. Der Beschluß 
des Gerichts den Konkurs zu eröffnen, ist nicht ein Urteil im Sinne des Zivilprozesses. 
Die Grundsätze und Formalitäten, welche für Vollstreckung von ausländischen Zipvil— 
urteilen gelten, finden daher keine Anwendung. 
8 42. Einzelne Fragen. Das zuständige Konkursgericht wird nicht 
durch die Staatsangehörigkeit, vielmehr, da es sich um Geltendmachung von Ansprüchen 
in einem möglichst umfassenden Gerichtsstande handelt, durch den Wohnsitz im Sinne 
des Zivilprozeßrechts bestimmt; dafür spricht auch die praktische Rücksicht, daß der Wohn— 
sitz der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Gemeinschuldners ist. Falls der 
Gemeinschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, ist nach der neuen Redattion der 
deutschen K.O. 8 71 der Ort dieser Niederlassung in erster Linie maßgebend. 
Es kann aber jemand gleichzeitig mehrere Wohnsitze oder doch Geschäfts- 
zentren oder Vermögenskomplere in mehreren Staaten haben. Danu können 
in diesen Staaten besondere Konkurfe über das daselbst befindliche Vermögen stattfinden; 
nach K.O. 8 288 (208) findet im Deutschen Reiche ein solcher Partikularkonkurs statt, 
wenn der Schuldner im Inlande eine gewerbliche Niederlassung oder ein mit Wohn— 
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer. Nutznießer oder Vächter 
bewirtschaftet. 
Jede Forderung kann in dem Konkurse des Domizils, eine Forderung in einem 
nicht von dem Domizilgerichte eröffneten Konkurse aber der richtigen Ansicht nach nur 
dann geltend gemacht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für 
die Forderung begründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung 
K.O. 8 2838.) 
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus 
anderem Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was 
er in einem Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls 
Befriedigung sucht, sich anrechnen lassen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Regierung Im Kampfe Gegen Die Sozialverischerung. Verlag des “Arbeiterschutz”, 1911.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.