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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
  • Title page
  • Contents

Full text

SCHWEIZ. — Finanzen. 
349 
denen von den Bündnern Gleichheit der Rechte verweigert wurde, schlossen 
sich der »Cisalpinischen Republik« Italien) an. Das Waadt riss sich, als »Le- 
inan’scher Kanton«, von Bern los (Jan. 1798). Nachdem die Berner von den 
franz. Truppen geschlagen waren, erfolgte Auflösung der »Eidgenossenschaft« 
und Bildung eines Einheitsstaats, der »Helvetischen Republik.« Dieselbe 
ward blos der administrativen Bequemlichkeit wegen in 18 (nicht selbständige) 
Kantone getheilt; Bern zerfiel in 4 : Bern, Überland, Aargau und Leman. Auch 
Baden, Thurgau, T/Ugano, Bellinzona und Wallis wurden in Kantone umge- 
wandelt, während man Uri, Schwvz, Unterwalden und Zug zu einem Kanton 
«Waldstätten« vereinigte. Appenzell, St. Gallen und das Rheinthal bildeten den 
Kanton »Säntis.« Genf und Mühlhausen wurden Frankreich einverleibt. — Es 
folgen \iele Unruhen. Die Centralisation widerstrebte den Schweizern ; fran 
zösischer Seits nährte man unter der Hand die Zwietracht. Im Febr. 1803 ver 
kündete Bonaparte die »Vermittlungsakte.« Die Kantone erhielten ungefäh^^ 
ihren vormaligen Umfang wieder (doch blieben Waadt und Aargau vori Bern 
getrennt) ; sie durften ihre innem Angelegenheiten wieder selbst ordnen, indess 
die allgemeinen Angelegenheiten einer Tagsatzung übertragen waren, zu wel 
cher jeder der grossem Kantone zwei, jeder der kleineren einen Abgeordneten 
sendete. Neuenburg und Wallis wurden durch Napoleon mit Frankreich verei 
nigt; so bestanden 19 Kantone. — Der Wiener Congress suchte auch in der 
Schweiz die alten Zustände wieder herzustellen ; die Verfassung von 1815 decre- 
tirte die Souveränität der Kantone, deren Zahl um 3 vermehrt ward Genf, Wal 
lis, Neuenburg,. Das ehemalige Bisthum Basel ward mit dem Kanton Bern 
vereinigt. Sardinien trat, der Contiguität Genfs wegen, einen kleinen Bezirk 
an dasselbe ab (Carouge), Oesterreich gab die Herrschaft Räzüns an Graubün 
den, und das Frickthal, Laufenburg und Rheinfelden an Aargau ; Frankreich 
sollte nach dem Pariser Frieden svertrage das Dappenthal an Waadt zurück 
geben, es weigerte sich aber dessen und erst 1^03 kam ein Vergleich zu Stande; 
Mühlhausen blieb ohnehin bei Frankreich, wie das Veltlin, Chiavenna und Bor 
mio bei der Lombardei. — Die Wiederherstellung des aristokratisch-oligarchi- 
schen Regiments konnte den Schweizern unmöglich Zusagen. Die Bewegung, 
welche 1830 durch Europa ging, ward benützt, um die meisten Kantonalverfas 
sungen im demokratischen Sinne umzugestalten ; auch trennte sich die Land 
schaft Basel von der Stadt. Die beiden feindlichen Elemente bekämpften sich 
ununterbrochen. Vermittelst jesuitischer Ränke bildeten zuletzt 7 Kantone so 
gar einen »S'owf/erÖMWf/« (Luzern, Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug, Wallis und 
Freiburg). Er ward, Nov. 1847, mit XVafl'engewalt vernichtet. Die Schweizer 
benützten klqg die Stprme des Jahres 1848, um sich neu zu constituiren ; Neuen 
burg schüttelte die preussische Herrschaft ab, und eine neue Bundesverfassung 
kam unterm 12. Sept. 1848 zu Stande, wodurch, unbeschadet der Autonomie 
der Kantone in ihren innern Angelegenheiten, soweit diese nicht mit dem all 
gemeinen Schweiz. Staatsbürgerrecht in Conflict kommt und die gesammte staatl. 
Entwicklung hemmt, iedenfalls die Nationalkraft gegen Aussen vereinigt wurde. 
Die Organe, durch welche die Nation ihren Willen kund gibt, sind der Natio 
nal- und der Ständerath, welche vereint 7 Männer, den »Bundesrath«, als höch 
ste Executivbehörde, erwählen. In den Ständerath sendet jeder Kanton, ohne 
Unterschied seiner Grösse, 2 Vertreter, jeder Halbkanton 1 ; in den National- 
rath dagegen wird je ein Repräsentant auf 20,000 Einw. gewählt. 
Finanzen. Bundesbudget. Die neue Verfassung schuf dem Bunde, 
statt der unsichern Matricularbeiträge der einzelnen Kantone, eigene 
Einkünfte. Wie in Nordamerika ward das Zoll wesen die Hauptein 
nahmsquelle. Die Postverwaltung ward zwar gleichfalls der Bundesbe 
hörde übergeben ; die Entschädigung, welche die Kantone für diese 
Ueberlassung erhalten, kommt aber meistens dem ganzen Reinerträge 
der Anstalt gleich; wie die Kantone auch von den Zöllen fast 2V, Mill, 
erhalten, als Entschädigung für ihre frühem Sonderzölle. Directe Steuern 
hat der Bund nicht zu beziehen. Für »ausserordentliche Fälle« besteht 
eine, je für 20 Jahre aufgestellte Scala, nach welcher, wenn etwa nöthig.
	        

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Handbuch Der Vergleichenden Statistik- Der Völkerzustands- Und Staatenkunde. Felix, 1865.
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