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Währung und Handel

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Bibliographic data

fullscreen: Währung und Handel

Monograph

Identifikator:
826606091
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-66614
Document type:
Monograph
Author:
Hertzka, Theodor http://d-nb.info/gnd/118825186
Title:
Währung und Handel
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 416 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Währung und Handel
  • Title page
  • Contents

Full text

331 
Werthrelation zur Zeit des AVährungswechsels seine 
wirkliche Aufgabe ist. 
Jeder Geldcontraot, er mag auf welches ]\ietall immer 
gegründet sein , ist Schwankungen unterworfen. AVer sich 45 fl. 
ö. AV. Silber bedungen hat, wird zwar alle Zeit, so lange 
Silber das AVährungsmetall ist, 1 Pf. Silber erhalten müssen, 
aber er weiss durchaus nicht, ob dieses Pfund Silber dieselbe 
Kaufkraft behalten wird, die es zur Zeit, als er es darlieh, 
besessen. Er kann also zur Zeit der Contractserfüllung einen 
Gewinn oder Verlust erleiden , der zu vermeiden gewesen wäre, 
wenn er, statt das Pfund Silber darzuleihen, dasselbe ander 
weitig productiv verwendet hätte. Das Nämliche gilt für den 
') Darin, dass in den Ländern mit einheitlicher Währnnp, wenn die 
selben ihr WährnnpsmeWl ändern, bei Feststellung der Werthrelation auf 
das im freien Verkehre geltende Werthverhältniss gegrift'en werden müsse, 
und dass dieses Werthverhältniss erst auf Grund sorgfältiger Erhebungen 
zu suchen sei, sind alle Schriftsteller, die sich mit dieser Frage beschäftigen, 
vollkommen einig. Auch stimmen sie alle darin überein, dass es nicht die 
Marktrdlation zur Zeit des Contractsabschliisses, auch nicht die Marktrelation 
zur Zeit der Zahlung, sondern eine durchschnittliche Marktrelation sei, 
was gesucht werden müsse. In der Begründung aber weichen die ein 
zelnen Autoritäten sehr wesentlich von einander ab. L. Goldschmidt in seinem 
Handlmchc des Handelsrechtes läs.st sich darüber folgendermassen aus; „Hört 
das Silboi-geld auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, so müssen alle in 
Silber bedungenen Zahlungen in Gold geschehen, denn der Gläubiger hat ein 
Recht auf Zahlung in der Währung, und der Schuldner ist befugt wie ver- 
ptlichtc.t, in der Währung, also in Gold zu zahlen; die Zahlung in Silhergeld 
oder in Silberbarren wäre nicht mehr Zahlung in Währung. Da nun für Silber 
zu Gold niemals ein Nenn wert h bestand, weder zur Zeit der Schuldbegründung 
noch zur Zeit der Schuldbezahlung, so könnte nur der (Jours von Silber zu 
Gold, und zwar, sofern die Schuld, wie in der Regel, in Währung oder ohne 
alle Angabe der Münzsorte ausgedrückt ist, zur Zeit der Schuldentstehung 
massgebend sein. Da aber dieser Cours ein sehr schwankender ist, so würde 
der häutig zufällige Zeitpunkt der Schuldentstehung über die Grösse der Schuld 
entscheiden und so eine durchaus unerwartete Verschiedenheit des Werth 
betrages völlig gleichgeachtetcr Forderungen, damit aber eine unerträgliche Ver 
wirrung entstehen. Hier müsste nothwendig durchgegriften werden, indem der 
Cours eines bestimmten Zeitpunktes oder etwa der mittlere Cours eines ge 
wissen Zeitraumes für massgebend erklärt würde ; auch würde unter Umständen 
vorzeitige Kündigung langdauern dër Schuld Verhältnisse statthaft sein müssen.“ 
Hartmann dagegen, nachdem er ebenfalls betont, dass beim Uebergange 
von Silber- zur Goldwährung auf das im freien Verkehre bestehende Verhält- 
niss beider Metalle zurückzugreifen sei, erklärt: „Entscheidender Zeitpunkt
	        

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Währung Und Handel. Manz, 1876.
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