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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

thumbs: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
826610137
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-78190
Document type:
Monograph
Author:
Reitzenstein, Eduard
Title:
Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Vahlen
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (V, 212 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 
19 
aber die Person als demjenigen Staate zugehörig betrachtet werden, in welchem sie zuletzt 
ihren Wohnfitz errichtet hat (Prinzip der freien Auswanderung). 
Dieses letztere Prinzip ist, unter der Voraussetzung, daß die Person eine bestimmte 
längere Zeit (fuͤnf Jahre ununterbrochen) in dem anderen Staate sich aufgehalten hat, 
auch angenommen in den Verträgen, welche der Norddeutsche Bund, die füddeutschen 
Staaten und Österreich Ungarn in den Jahren 18681872 mit den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika abgefchloffen haben (sog. Bancroft⸗Verträge). 
Der Deutsche, der das Bürgerrecht in der nordamerikanischen Union erworben und 
sich fünf Jahre ununterbrochen dort aufgehalten hat, gilt also auch für den deutschen 
Richter als Angehöriger der Union und umgekehrt. 
Durchaus unrichtig würde es sein, für die Frage, ob eine Person einem fremden 
Staate angehöre, sofern nicht zugleich die Angehörigkeit zum Deutschen Reiche in Frage 
käme, die Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes oder die Normen des 
E.G. z. B.G.B. (z. B. für die Frage, ob eine Vegitimation stattgefunden habe, eine 
Ehe sei rechtsbeständig) als positives Recht zur Anwendung zu bringen. 
Ein mehrfaches, gleichzeitiges Untertanenverhältnis derfelben Person (etwa begründet 
durch Vorbehalt des früheren Indigenats bei Übertritt in einen Staatsverband) ist in 
Bezug auf mehrere vollkommen souveran sich gegenüberstehende Staaten richtiger nicht 
als rechtlich möglich anzunehmen. Bei genauerer Untersuchung der zuweilen hierher 
gerechneten Fälle wird man finden, daß entweder hier nur vorliegt die Möglichkeit, in 
einfacher und formloser Weise in den früheren Staatsverbaud zurückzutreten, oder daß 
es sich um besondere Rechte oder Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise, wie z. B. 
die Pflicht, Steuern zu zahlen, nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern etwa nur 
von dem längeren Aufenthalt in einem Staate abhängen. Jedenfalls aber ist es 
unmöglich, die Beurteilung des persönlichen Rechts und dessen, was aus diesem folgt, 
von mehrfachen und differenten Gesetzgebungen abhängen zu lassen, mag man nun das 
der Regel nach lediglich von dem Willen der Person abhängige Domizil oder die Natio— 
nalität (Staaisangehörigkeit) ls entscheidend betrachten. 
8 13. Die sogenannte Rückverweisung Gbeziehungsweise Weiter— 
berweisung). Welches Gesetz ist anzuwenden, wenn das Gesetz, dem das Gericht unter— 
worfen ist (die lex kori) die Entscheidung einer bestimmten Frage einem bestimmten aus— 
wärtigen Rechte zuweist, in diesem letzteren Rechte aber umgekehrt sich die Bestimmung 
findet, daß die Entscheidung nach dem aͤm Orte des Gerichts geltenden Gesetze oder etwa 
nach dem Gesetze eines drtten Landes zu erfolgen habe? Mit anderen Worten: sollen 
die auswärtigen Gesetze, falls sie nach Maßgabe unseres Gesetzes zur Anwendung gebracht 
werden, lediglich nach ihrem materiellen Inhalte in Betracht lommen (System der Ver— 
neinung der Rück beziehungsweise Weiterverweisung), oder sind dabei auch diejenigen 
Bestimmungen des auswärtigen Rechtes zu berückfichtigen, welche das internationale 
Brivatrecht selbst betreffen System der Rück beziehungsweise Weiterverweisung) *Diefe 
Frage ist außerordentlich bestritten, aber für die besonders wichtigen Fälle, daß es sich 
um Bestimmung des persönlicher Rechtes (Geschäftsfähigkeit) wie des Familien⸗ und 
Erbrechts handelt, richtiger im Sinne der Annahme der Rückverweisung zu entscheiden, 
wie dies auch im E.G. z. B.G.B. Art. 27 für die bezeichneten besonders, wichtigen Fälle 
ausdrücklich geschehen ist, wenn die betreffende Bestimmung des auswartigen Rechtes die 
Entscheidung dem deutschen Rechte zuweist. (Wesentlich übereinstimmend ist auͤch das 
apanische Gesetz Art. 29 gi prinzipielle Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich daraus, 
daß die Normen des internationalen Privatrechts nur Kompetenzbestimmuͤngen sind, eine 
Kompetenz aber, die das auswärtige Gesetz ablehnt, ihm nicht von unserem Gesetze 
beigelegt werden kann; genau betrachtet hat ja auch eine Gesetzgebung, welche z. B. die 
Geschäftsfähigkeit nach' dem Gesetze des Domizils beurteilt, gar keine Beftinamung über 
die Geschäftsfähigkeit der eigenen im Auslande domizilierten Staatsangehörigen. Die 
entgegengesetzte Ansicht, welche die Bestimmungen der lex fori iber das international— 
Privatrecht als absolut geltend auffaßt, verkennt, daß gerade hieraus. weil das Verhältnis
	        

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