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Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Bibliographic data

fullscreen: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Monograph

Identifikator:
826610137
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-78190
Document type:
Monograph
Author:
Reitzenstein, Eduard
Title:
Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Vahlen
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (V, 212 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

Der Arbeitnehmer kommt, wie früher erwähnt, für das Arbeits— 
recht als Träger der Arbeitskraft, welche er der Produktion zur Ver— 
fügung stellt, in Betracht; während der Dauer der Produktion wird 
seine Arbeitskraft vom Arbeitgeber verwendet und aus dieser Ver— 
wendung ergeben sich für den Arbeitnehmer nach verschiedenen Rich— 
tungen hin rechtliche Beziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen zu 
regeln ist die Aufgabe des Arbeitsrechtes. In erster Linie steht der 
Arbeitnehmer in rechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber; zu den— 
jenigen Personen, welche demselben Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur 
Verfügung stellen, zu den Mitarbeitern, wird er ebenfalls in recht— 
liche Beziehungen treten und endlich auch zum Staate, der aus den 
früher erwähnten Erwägungen heraus sein eminentes Interesse an 
der Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch seine Gesetze und Ver— 
waltungsmaßnahmen verwirklicht. (Arbeiterschutz.) Das Arbeitsrecht 
wird sich also mit einer ganzen Fülle rechtlicher Beziehungen zu be— 
schäftigen haben, es wird so dem Privatrechte angehören und dem 
öffentlichen Rechte, seine Zukunft liegt allerdings mehr in der Sphäre 
des letzteren. Es werden aber für das Arbeitsrecht nur die auf Grund 
eines privaten Arbeitsvertrages Lohnarbeit verrichtenden Berufs— 
stände in Betracht kommen; der Staat und die anderen öffentlich— 
rechtlichen Kommunalverbände bestellen allerdings auch Arbeitnehmer 
zur Besorgung gewisser Verrichtungen, aber diese Arbeitnehmer sind 
dann selbst Organe, Repräsentanten dieser Verbände, zu denen sie in 
einem Treuverhältnisse stehen, ihre dienstlichen Verhältnisse werden 
durch besondere Vorschriften (Dienstpragmatik u. dgl.) geregelt, für 
das Arbeitsrecht kommen sie nicht in Betracht. 
Die sich aus dem Arbeitsverhältnisse für den Arbeiter ergeben— 
den rechtlichen Beziehungen werden nach verschiedenen Richtungen 
gehen, zum Staate, zum Arbeitgeber, zu den Mitarbeitern. Darnach 
werden wir drei Hauptteile des Arbeitsrechtes zu unterscheiden haben: 
Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung; das Recht der Arbeitsver— 
fassung. 
Dem öffentlichen Rechte angehörend, legen Arbeiterschutz und 
Arbeiterversicherung dem Arbeitgeber dem Staate gegenüber öffent— 
lichrechtliche Pflichten auf; der Arbeiterschutz gewährt dem Arbeit— 
nehmer keine subjektiven, individuellen Rechte; die Arbeiterversiche— 
rung dagegen gewährt ein solches subjektives, öffentliches Recht, näm— 
lich den rechtlichen Anspruch des versicherten Arbeitnehmers auf Ent— 
schädigung bei Vorhandensein jener Tatbestände, an welche das Gesetz 
den Entschädigungsanspruch knüpft, also bei Eintritt des Versiche— 
rungdsfalles.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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