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Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Bibliographic data

Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Monograph

Identifikator:
82824166X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-66898
Document type:
Monograph
Author:
Liljenstrand, Axel
Title:
Om kredit och vexlar
Place of publication:
Helsingfors
Publisher:
Edlund
Year of publication:
1880
Scope:
1 Online-Ressource (226 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
  • Title page
  • 1. Kapitel. Die Ehe und die Prostitution
  • 2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
  • 3. Kapitel. Der soziale Schuldbetrag der Prostitution
  • 4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
  • 5. Kapitel. Krankenkasseneinrichtungen zur unentgeltlichen Behandlung Venerischer
  • 6. Kapitel. Die wohnungsgesetzliche Bekämpfung der Mißstände der Prostituiertenwohnungen
  • 7. Kapitel. Die Zerrüttung der Familie und die Prostitution Jugendlicher
  • 8. Kapitel. Fürsorge-Einrichtungen für Minderjährige als Schutzwehren gegen die Prostitution derselben
  • 9. Kapitel. Staatliche und kommunale Zufluchts- und Erziehungsstätten für erwachsene Prostituierte
  • 10. Kapitel. Die Prostitution der dienenden Klasse und ihre Eindämmung
  • 11. Kapitel. Die Prostitution als Klassenerscheinung und ihre Ueberwindung
  • Contents

Full text

61 
mit Aetzmitteln bestreut, mit Quecksilber geschmiert werden sollen, 
entscheidet der leitende Arzt des Krankenhauses. Ob sie betäubt 
werden sollen, oder ob sie die Schmerzen mit Bewußtsein zu ertragen 
haben, entscheiden nicht die Kranken, sondern die Aerzte. Als Richter 
entscheidet der Verwaltungsinspektor, ob ein Mädchen in dunklen 
Arrest zu legen ist, ob es mit Nahrungsentziehung bestraft werden 
soll, ob Hungerkuren zur Bändigung des Mädchens eingeführt werden 
sollen. Am Ende der Leidenszeit wird das Mädchen mit einer Rech 
nung beglückt, Tag für Tag 2,50 Mk. Sollte sich wirklich einmal 
trotz der Vorschriften ein Mädchen aufraffen zu einigen Ersparnissen, 
oder sollte es einmal in bessere Vermögensverhältnisse kommen, so 
erscheint der Bollzugsbeamte, ttm die Gelder der Zwangsbehandlung 
einzuziehen. Das alles — zur Sicherung der Gesundheit, der 
öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes." 
Aus dieser beredten Schilderung eines Anstaltsarztes wird es 
nur zu begreiflich, daß die Prostituierten den Gang in das Kranken 
haus oft als eine wahre Höllenfahrt betrachten, namentlich wenn 
die Leiter und Aerzte dieses Krankenhauses als rücksichtslos durch 
greifende, gefühllose Menschen bekannt sind. Nur wenn die Dirnen 
wirklich human in den Krankenhäusern behandelt werden, wird 
endlich die.Massenflucht der Dirnen vor der Krankenhausbehandlung 
aufhören. 
Die heutige sittenpolizeiliche Kontrolle treibt die Mädchen nicht 
im Interesse einer eingehenden Behandlung ihrer venerischen Leiden 
zu den Aerzten hin — sondern direkt von ihnen fort. Die Kontrolle 
vereitelt in zahllosen Fällen den großen sozialhygienischen Zweck: 
die wirksame Heilung der Geschlechtskrankheiten. 
V. Von den Machtbefugnissen und Mißgriffen 
sitten polizeilich er Organe. 
Die Entscheidung über zahllose Menschenschicksale ruht heute in 
den Händen von Polizeibeamten. Ein leichtfertiges blutjunges 
Ding gerät auf eine abschüssige Bahn und gleitet in den Straßenkot 
herab. Sie wird in die Kontrolliste eingetragen — ihr Schicksal 
ist mitunter damit für alle Zeit entschieden. 
Ja, das Mädchen brauchte noch nicht einmal ihren Leib wirklich 
verkauft zu haben, auf ihr lastete vielleicht nur der unbestimmte 
Verdacht eines solchen Schachers mit dem eigenen Leibe — und doch 
wird sie von der Polizei zur Armee der „Verlorenen" geworfen. 
In der Tat erfolgt die polizeiliche Brandmarkung eines 
Mädchens zu einer öffentlichen Dirne häufig schon auf den bloßen 
Verdacht hin, daß sie gewerbsmäßige Unzucht treibe. Nur ver 
einzelt schärfen die sittenpolizeilichen Bestimmungen eine besondere 
Vorsicht bei der Verhängung der sittenpolizeilichen Kontrolle über 
eine Frauensperson ein. So bestimmt z. B. die sittenpolizeiliche 
Vorschrift Offenbachs: „Von Amtswegen kann der Eintrag (in die
	        

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Das Hotel- Und Gastgewerbe. Floeder, 1928.
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