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Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
169 
Nach Tarifnummer 1 sind Gegenstand der Besteuerung mit 6 vom 
Tausend inländische und ausländische Aktien und Aktienant heil 
scheine, sowie Interi ms schei ne über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 
wenn sie im deutschen Bundesgebiete ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder 
wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen 
darauf geleistet werden. Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu 
erheben 
Befreiungen und Ausnahmen für die Uebergangszeit sind im Tarif 
besonders hervorgehoben. Bei Jnterimsscheinen wird der Stempelbetrag nur 
für die wirklich eiubezahlte Summe erhoben?) 
Unter Nr. 2 des Tarifs sind mit 2 vom Tausend als steuerpflichtig be 
zeichnete inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und 
Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter 
Nr. 3 des Tarifs fallen, und auch Juterimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapiere, ferner Renten- und Schuldverschreibungen aus 
ländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller 
Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und 
Schuldverschreibungen, welche, wie unter Nr. 1 bestimmt, innerhalb des Bundes 
gebietes veräußert, verpfändet rc. werden, desgleichen unter derselben Voraus 
setzung Interi ms sch e ine dieser Werthpapiere bis auf den Betrag der Ein 
zahlungen?) 
Auch hier sind die Befreiungen und Ausnahmen für die Ueber 
gangszeit beim Eintritt der Giltigkeit des Gesetzes von 1881 im Tarif besonders 
hervorgehoben?) 
Eine besondere Begünstigung genießen nach Nr. 3 des Tarifs und werden 
nur mit 1 vom Tausend besteuert, inländische, auf den Inhaber lautende 
und ans Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten und Schuldver 
schreibungen von Kommun a lverbän den und Kommunen, der Kor 
porationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grund- 
Kredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, 
sowie Interimssche ine über Einzahlungen ans diese Werthpapiere nach 
den darauf gemachten Einzahlungen. 
Auch hier sind die Befreiungen durch den Tarif besonders bezeichnet?) 
Was nun den durch das Gesetz von 1885 neu geschaffenen Abschnitt II 
über die börsenmäßigen Kauf- und Anschaffungsgeschäfte betrifft, so ist nach 
tz ti des Gesetzes von 1885 die Reichsstempelabgabe nur von den abge 
schlossenen Geschäften zu erhebe» und ist der Geschäftsabschluß als 
solcher stempelpflichtig. Der Ort des Abschlusses kaun im Jnlande oder 
Auslande sein. Wenn beide Kontrahenten Inländer sind, ändert es am der 
vollen Steuerpflicht nichts. Ist aber nur ein Kontrahent Inländer, so ist der 
halbe Stellerbetrag zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet für 
den Wohnort der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft abschloß. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche 
brieflich oder telegraphisch zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte 
des Auslandes zu Stande gekommen sind. 
') Siehe a. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen. 
*) Siehe Nr. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen. 
3 ) Siehe a. Ziffer 4, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen. 
4 ) Siehe Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen und Nr. Ì des Bundesrathsbeschlusses 
vom 25. Sept. 1885.
	        

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Die Zölle Und Steuern Sowie Die Vertragsmässigen Auswärtigen Handelsbeziehungen Des Deutschen Reiches. Hirth, 1886.
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