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Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

Zoll-, Handels- und Schifsfahrtsverträge mit fremden Staaten. 
253 
Dann über die Regelung der Verhältnisse bezüglich der Erfindungspatente, 
der Fabrik- oder Handwerks-Marken, der gewerblichen Muster oder Modelle. 
Endlich über die Ordnung der auf die Schifffahrt, besonders aber der 
Küstenschifffahrt bezüglichen Verhältnisse. 
Von besonderer Bedeutung sind außerdem die Vereinbarungen in Bezug 
auf die Zölle, welche bei der Einfuhr von Waaren des einen vertrag 
schließenden Theiles in das Gebiet des anderen Theiles erhoben werden können. 
Außerdem aber besteht seit neuerer Zeit unter den europäischen Staaten 
die Praxis, sich vertragsmäßig das Recht auf Meistbegünstigung in Bezug 
auf die Zölle (hauptsächlich Eingangszölle) einzuräumen. 
Durch die Einräumung dieses fast immer gegenseitigen Rechtes entsteht 
für den zusichernden Theil die Verpflichtung, den andern Theil für die im 
Vertrage genannten und sonstigen Gegenstände unverzüglich und ohne Weiteres 
all jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Ermäßigung der Zölle 
Theil nehmen zu lassen, welche einem dritten Staate eingeräumt oder autonom 
eingeführt wurden. 
Für die Entwickelung dieser europäischen und deutschen Handelspolitik 
des letzten Jahrzehntes war es von Wichtigkeit, daß in dem Friedensvertrage 
des Deutschen Reiches mit Frankreich vom 10. Mai 1871 beide Staaten sich 
ohne Beschränkung auf die Zeitdauer verpflichteten, den Grundsatz der gegen 
seitigen Behandlung alls dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihre Handels 
beziehungen zu Grunde zu legen. Hiedurch wurde einerseits veranlaßt, daß 
diese Klausel in die Handelsverträge der europäischen Staaten fast iminer 
Aufnahme fand und andererseits, daß im Wesentlichen auch auf autonomem 
Wege vielfach eine gleichmäßige Behandlung der einzelnen Länder stattfand. 
Von den zahlreichen zur Zeit bestehenden Handels- und Zollverträgen des 
Deutschen Reiches mit fremden Staaten enthalten nur diejenigen der Schweiz 
vom 23. Mai 1881, mit Italien vom 4. Mai 1883 und mit Spanien vom 
12. Juli 1883 gegenseitige Tarifvereinbarungen, während in einigen anderen, 
z. B. in dem mit Rumänien vom 14. November 1877, mit Serbien vom 
6. Januar 1883 und Griechenland vom 9. Juli 1884 einseitige Tarifver- 
pslichtnngen dieser Länder vorkommen. Außerdem ist in den meisten deutschen 
Handels- und Zvllverträgen bezüglich der Zölle die gegenseitige Behandlung 
ans dem Fuße der meistbegünstigten Nation vereinbart.') 
In den Handelsverträgen mit der Schweiz und Italien sind einige Zoll- 
ermäßigungen zugestanden und außerdem war im Handelsverträge mit Spanien 
der deutsche Roggenzoll ans 1 Jl für 100 Kilogramm gebunden worden, was 
jedoch durch einen zweiten Vertrag vom 10. Mai 1885') gegen einige Kon 
zessionen an Spanien wieder aufgehoben wurde. 
Als meistbegünstigt in Bezug auf die Zölle gelten zur Zeit in 
Deutschland folgende Staaten: die Argentinische Konföderation (Ver 
trag vom 19. September 1857), Belgien (Vertrag vom 30. Mai 1881), 
Chile (Vertrag vom 1. Februar 1862), Costarica (Vertrag vom 18. Mai 
1875), Frankreich (Friedensvertrag vom 10. Mai 1871), Griechenland 
(Vertrag vom 9. Juli 1884), Großbritannien (Vertrag vom 30. Mai 1865), 
Havaische Inseln (Vertrag vom 25. März 1879), Italien (Vertrag 
') S. a. hierüber das werthvolle Schriftchen von M. Sch raut, das System der 
Handelsverträge und die Meistbegünstigung. Berlin 1883. 
*) Reichsgesetzbl. 1885 ©. 247.
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1937.
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