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Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 45 
20. Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-.und ausgehen zu lassen, wobei 
dergleichen Gegenstände zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern notirt 
werden unter Anrechnung der allenfalls zil erhebenden Abgabe auf bte An 
theile des betreffenden Staates.') 
21 Chansseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, 
ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder oder unter 
welchem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob dw 
Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich 
einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaus- 
sirten Landstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den aneinander 
grenzenden Bundesstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und 
Reiseverkehr stattsindet, nur in beni Betrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten ange 
messen sind. ^ „ 
Das im Preußischen Chausseegeldtarife von 1828 bestimmte Chausseegeld 
soll als der höchste Satz angesehen und ferner in den Gebieten der Bundes 
staaten nicht überschritteii werden, mit Ausnahme des Chausseegeldes auf 
solchen Chansseen, die von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien 
angelegt sind oder werden, insofern sie nur Nebenstraßen sind, oder blos lokale 
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder 
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken?) 
22. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern 
sollen auf chaussirten Straßen, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grund 
sätze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt 
eingerechnet werden, daß davon nur die Chansseegelder nach dem allgemeinen 
Tarif zur Erhebung kommen. 
23. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, 
Krähn en-, Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung 
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und mit Aus 
nahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befind 
lichen künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her 
stellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen 
von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von 
den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der 
Waaren erhoben werden?) 
24. Die Deutschen Seehäfen sollen dem Handel der Reichs- und 
Vereinsangehörigen gegen die völlig gleichen Abgaben, welche die einzelnen 
Staatsangehörigen zu entrichten haben, offen stehen?) 
25. In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereins 
gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks- 
i) Art. 15 Abs. 3 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
*) Für Oldenburg besteht nur die Verpflichtung, die jetzigen Chaussecgeldsätze nicht zu 
erhöhen (Art. 22 Abs. 1—3 des Vertr. v. 8. Juli 1867). Für das Königreich Sachsen und 
diejenigen Theile des Thüringischen Vereins, welche gleiche Meilenlänge mit Sachsen haben, 
gelten nach Ziffer 16 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 8. Juli 1867 die Verabred 
ungen im Schlußprotokoll v. 30. März 1833 zu Art. 13 des offenen Vertrages v. 30. März 1833 
und im Schlußprotokoll vom 11. Mai 1833 zu Art. 13 des Vertrages v. 11. Mai 1833. 
3 ) Art. 25 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
*) Art. 28 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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