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Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Monograph

Identifikator:
829218297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85640
Document type:
Monograph
Author:
Steinberg-Skirbs, ... von
Title:
Die Alters- und Invaliden-Versicherung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
F. Kortkampf
Year of publication:
1884
Scope:
1 Online-Ressource (42 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Alters- und Invaliden-Versicherung
  • Title page

Full text

2 
17 
Noch weniger bemittelt sind die Lohnarbeiter mit kleinem Ackerland, 
deren Zahl nach Beilage No. I ad 5 a. 865333 beträgt. Sie wer 
den hier Jnstleute genannt und ihre Jahreseinnahme beläuft sich in den 
Dörfern unserer Provinz im Durchschnitt nur auf 375 Mark. 
Diese mieten sich häufig eine Magd für ihre Wirtschaft und werden 
dadurch Arbeitgeber. In dieser Dvppelstellung als Lohnarbeiter und 
Arbeitgeber haben sie den Beitrag zwei Mal zu zahlen: einmal für 
sich selbst und noch einmal für ihre Magd. Wenn Lohnarbeiter eine 
Magd als Arbeitskraft für wirtschaftliche Zwecke verwenden, so 
wird ihnen diese Magd durch ihre Arbeit mehr verdienen, als den 
Pfennig, welchen sie für dieselbe pro Wochentag zahlen sollen. Wir 
befürworten daher, daß jeder Arbeitgeber, auch wenn er selbst ein 
Lohnarbeiter ist, für seinen Arbeiter denselben Beitrag zu zahlen hat, 
welchen der Arbeiter selbst zu leisten verpflichtet wird, aber wir 
möchten nicht empfehlen, diesen Beitrag für den Arbeitgeber hoher zu 
bemessen, als für den Arbeiter, weil er sonst als Lohnerhöhung auf 
gefaßt und mit der Zeit gesteigert werden könnte. Dieser Beitrag hat 
nichts gemein mit dem Arbeitslohn, welcher sich in jeder Provinz, 
in jedem Bundesstaat nach den verschiedenen Lebensverhältnissen und 
Bedürfnissen, sowie nach Anfrage und Angebot verschieden regelt, viel- 
ulehr stellt jener Beitrag nur eine Abgabe dar, welche jeder Arbeit 
geber, welcher eine Arbeitskraft für feine Zwecke verwendet, im 
Interesse des Gemeinwesens zu leisten sittlich verpflichtet ist. 
Wir wiederholen daher, daß dieser Beitrag in gleicher Höhe für Ar- 
licitcr und Arbeitgeber festzustellen ist. Sollte im Interesse des Reichs 
(Bergt. Abschn. 8) beschlossen werden, daß beide zusammen jährlich 
8 Mark aufbringen, so würden wir cs vorziehen, den Beitrag für 
jeden, für den Arbeiter und Arbeitgeber auf 4 Mark pro Jahr zu 
erhöhen, statt dem ersteren 3 Mark und dem Arbeitgeber 5 Mark auf 
zulegen. Wenn also der Beitrag der Arbeiter auf drei Mark jährlich 
festgestellt wird, so empfehlen wir als fünften Grundsatz: 
5. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich zu verpflichten, für 
jeden ihrer männlichen »lud weiblichen Arbeiter einen 
jährlichen Beitrag von drei Mark an die Altersbank 
zu zahlen. — 
e. 
Mit diesem Beitrag der Arbeitgeber von drei Mark jährlich steigt 
die Altersrente auf den doppelten Betrag, auf monatlich fast sechs 
Mark == etwa 16—18 Pfennige pro Tag. Auch diese Rente reicht 
noch nicht hin, um die unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse an Nahrung, 
Kleidung und Wohnung zu bestreiten und führt zu der Frage: Auf 
welchen Betrag ist die Altersrente festzusetzen? 
Wir haben den Beitrag der Arbeiter nach ihrem niedrigsten Ein 
kommen bemessen und müssen daher auch die Altersrente dem prak 
tischen Leben dieser Mehrzahl anpassen. 
Ihr Lebensberuf ist: nach dem Maße ihrer Kraft „im Schweiße 
des Angesichts" zu arbeiten und ihr Wunsch ist: „im Alter nicht 
betteln zu müssen.
	        

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Die Alters- Und Invaliden-Versicherung. F. Kortkampf, 1884.
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