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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

165 
griffen sind und die Unzufriedenheit wächst. Da ist gewiß Anlaß und 
Grund genug gegeben, die Autorität der Eltern zu schützen und zu 
stützen und alle Einrichtungen zu fördern, welche geeignet sind, die häus 
liche Disciplin zu festigen. Die häusliche Erziehung und Disciplin 
der Söhne und Töchter — der jetzigen Generation — bedingt ja 
wieder das Familienleben der zukünftigen Generation. Und 
wenn die elterliche Autorität nicht mehr in Achtung steht, ist jede 
Autorität in Frage gestellt, wird auch die Autorität in der politischen 
und socialen Ordnung in's Wanken gerathen. 
Das sind Gedanken, denen sich gewiß kein wohlwollender und ein 
sichtiger Arbeitgeber verschließen wird. Es ist wohl nicht so sehr der 
Mangel an gutem Willen und Verständniß, als die fehlende Einsicht 
des „Wie?" — wenn nichts zur Bekämpfung der Mißstände geschieht. 
%it dieser Beziehung kann die Fabrik-Ordnung von F. Brandts in 
M. Gladbach als Vorbild dienen, in welcher bestimmt ist: 
8 3. Unverheiratete junge Lente, die gegen den Willen ihrer Eltern außer dem 
elterlichen Hause Mahnung nehmen, werden sofort entlassen. 
Die Auslöhnung findet an Minderjährige selbst nur mit Einwilligung der Eltern 
statt. Auch bei unverheirateten großjährigen Arbeitern und Arbeiterinnen, die im elter 
lichen Hause wohnen, behält sich der Fabrikherr vor, unter gewissen Umständen die Löhne 
direct an Bater oder Mutter auszuzahlen. . . . Auch werden den Eltern die an ihre 
Kinder gerichteten Briefe eingehändigt, so oft solche einlaufen. 
Zur Ausführung dieser Bestimmung wurde früher den Eltern zur 
Ermöglichung der Controle vierteljährlich eine Zusammen 
stellung der von ihren Kindern verdienten Löhne direct per Post zu 
gesendet. Im Jahre 1887 ist eine andere, weit zweckmäßigere Einrichtung 
getroffen worden — die Einführung von (alle 14 Tage mit der 
Empfangsbescheinigung des Vaters oder Vormundes zu versehenden) 
Lohnbüchern. Dieselben ermöglichen nicht bloß die Controle der 
Eltern, sondern nöthigen den Vater, diese Controle zu üben. An jedem 
Lohntag (Schlußtag) wird dem Kinde wie dem Vater je ihre Stellung 
Und Verantwortung ausdrücklich zum Bewußtsein gebracht — wahrlich 
von großer Bedeutung. Der Vorstand der Krankenkasse in seiner Stellung 
als „Aeltesten-Rath" hat die Einführung einstimmig beschlossen; die 
Mitglieder derselben klärten auch die Eltern über dieselbe auf, so weit 
es nothwendig schien, und holten event, (zur Ermöglichung der Controle) 
eine Unterschrift selbst ein; der Vorstand bestimmt auch über die Aus- 
U ahm en. Die Rubriken der Lohnbücher sind folgende: 
Baar an Lohn à conto (alle 8 Tage) . . — M. — Pfg. 
Baar an Lohn am Schlußtag (alle 14 Tage) — „ — „ 
Baar an Prämie für rechtzeitiges Kommen . — „ — „ 
Beitrag zur Kranken- und zur Arbeiterkasse . — „ — „
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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