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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

7 
werbe-Ordnung zuständigen Fabrik-Jnspector schriftlich mitzutheilen und an einer in die 
Augen fallenden Stelle der Fabrik durch Anschlag bekannt zu geben. Die Pausen müssen 
für alle Arbeiter derselben Abtheilung möglichst gleichzeitig sein. 
§ 5. Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde 
freizugeben. 
Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen, sollen außer 
halb der gewohnten Arbeitsräume angemessen e, im Winter geheizte R äumlich- 
feiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
8 6. Die Bestimmungen der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten, 
welche der eigentlichen Fabrication als Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen. Dahin 
gehören auch Reparatur-Arbeiten, Putzen, Packen, ferner diejenigen Arbeiten, welche von 
der Witterung abhängen; endlich Arbeiten, welche nothwendig sind, um ein Verderben der 
Stoffe oder ein Mißlingen der Arbeits-Prvducte zu vermeiden. 
8 7. Durch Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle verursachte Störungen des 
Betriebes oder einzelner Abtheilungen desselben können durch einstündige tägliche Ueberarbeit 
wieder eingeholt werden. 
Wenn diese Ueberarbeit 18 Arbeitstage übersteigt, bedarf es der Genehmigung 
der höhern Verwaltungsbehörde. 
8 8. Fabriken, welche während des ganzen Jahres weniger wie die gesetzlich zulässige 
Arbeitszeit arbeiten, dürfen drei Wochen lang eben so viel täglich überarbeiten, als sie 
während der übrigen Zeit des Jahres täglich unter der gesetzlichen Maxinial-Grenze ge 
blieben sind. 
8 9. In Fabriken oder Abtheilungen von Fabriken, in denen wegen flauen Geschüfts- 
ganges länger als vier Wochen hintereinander täglich um zwei Stunden weniger als die 
gesetzliche Arbeitszeit gearbeitet wird, ist zum Ausgleich eine tägliche e i n st ündi g e Ucber- 
arbeit, jedoch höchstens auf die Dauer von vier Wochen gestattet. 
8 10. In einzelnen Abtheilungen der Fabrik darf auf vier Wochen im 
Jahre bis zu zwei Stunden täglich übergearbeitet werden, wenn die normale Beschäftigung 
wenigstens der doppelten Anzahl von Arbeitern in andern Abtheilungen derselben 
Fabrik davon abhängig ist. Die Gesammtzahl dieser Ueberstunden darf jedoch in einem 
Jahre höchstens 24 Betragen. 
8 11. Die Orts-Polizeibehörde kann im Ganzen für sechs Tage, die 
höhere Verwaltung-Behörde für 18 Tage je in einem Jahre Ueberarbeit bis 
zwei Stunden täglich erlauben. Diese Erlaubniß muß schriftlich, mit Angabe der 
Gtüude, nachgesucht und schriftlich gegeben werden. 
§ 12. Fabriken, welche von den Vergünstigungen der 88 7 bis 10 Gebrauch machen 
wollen, müssen den Grund, den Anfang und die voraussichtliche Dauer der Herabsetzung 
wie auch der Erhöhung der Arbeitszeit sofort im Beginn der Orts-Polizeibehörde sowie 
öeul Fabrik-Jnspector (§ 139b der Gewerbe-Ordnung) mittheilen und ebenso durch An- 
fchlag in der Fabrik bekannt geben. 
8 13. Die Fabrik-Jnspectorcn erstatten in den nach 8 139 b Absatz 3 der deutschen 
Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Jahresberichten über die Ausführung vorstehender Bestim 
mungen und die stattgefundenen Ausnahmen Bericht. 
8 14 (setzt die Strafen rc. fest). 
Endlich (d d. 29. Januar 1885) erschien noch ein umfassender 
Ģesetzentwurf der social-demokratischen Partei (Auer und Ge- 
noffen), der über die Anträge der übrigen Parteien weit hinausging. 
Derselbe beschränkte sich nicht auf die Fabriken oder Werkstätten, sondern
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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