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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

189 
wünsche und Vorschläge zu äußern. Je mehr sich das Gebiet der Für 
sorge im Gemeinde-, Vereins- und Staatslebeu erweitert, desto dring 
licher erscheint eine solche Arbeiter-Vertretung. 
Die Ausgabe und gesetzliche Stellung derselben kann auch hier zu 
nächst nur eine „begutachtende" sein; inwieweit und unter welchen 
Voraussetzungen ihnen eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen sein 
möchte, das muß der Zukunft überlassen bleiben. Die Entscheidung an 
den Zufall einer Majorität allein knüpfen, kann auch den Arbeitern 
um so weniger erwünscht sein, als die wirtschaftliche Uebermacht meistens 
auf Seiten der Arbeitgeber liegt, und diesen es leichter ist, sich zu ge 
schlossenem Handeln zu einigen. Ein einfaches Majorisirungs-Princip 
ist auch schon deshalb nicht angänglich, weil die Interessen der verschie 
denen Berufs gruppen sich durchaus nicht decken, sondern diese meistens 
als Con sum e nt en und Producenten (z. B. Kohlenbergbau und Eisen- 
Industrie) einander gegenüberstehen. 
Daß den Arbeitern „durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, 
der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Be 
schwerden zu ermöglichen und auch den Staatsbehörden Gelegen 
beit zu geben ist, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu 
Unterrichten und mit den letzter« Fühlung zu behalten", ist eine durch 
die kaiserlichen Erlasse anerkannte Forderung. Selbstverständlich 
Müssen die Vertreter frei gewählt werden. Wenn die „Ausschüsse" 
in den einzelnen Fabriken obligatorisch wären, könnten diese als 
Unterbau dienen. Die Krankenkassen sind zu wenig beruflich ge 
gliedert, als daß deren Vorstände als Wahlkörper dienen könnten. An 
die Ausschüsse der U n f a l l v e r s i ch e r n n g s - B e r u f s g e n o s s e n s ch a f t e n 
könnte mau um so mehr denken, als die Unfallverhütungs-Vor 
schriften schon als ein Theil der „Fabrikordnung" betrachtet werden 
können; aber hier ist die berufliche Gliederung (Specialisirnng) leider 
dielfach zu weit gegangen, indem sie wieder eine große territoriale 
Ausdehnung bedingte. Eine richtigere Verbindung und Ausgleichung 
des b er ufs g en o ss e n sch aft l i ch e n und territorialen Princips 
in der Organisation der Jnvaliditätsversicherung (s. „Arbeiter- 
wohl" 1889, Heft 1—2) würde uns für alle socialen Functionen die 
rechten Organe gegeben haben. Wenn die Gewerbegerichte (in ent 
sprechender Aenderung der Vorlage) aus das allgemeine, directe 
geheime Wahlrecht aufgebaut werden, — nachdem auch eine berufliche 
Gliederung bezüglich Wahl und Organisation bereits vorgesehen ist — 
so werden diese jetzt wohl noch am zweckmäßigsten als Unterlage in Aus 
sicht genommen, sei es, daß dieselben als solche auch die Functionen 
der „Arbeiter-Ausschüsse" übernehmen (wie es in Frankfurt a. M.
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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