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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

198 
des Gewerbegerichts als Einigungsamt soll daher nur eintreten, wenn 
sie von beiden Theilen angerufen wird. Dadurch wird selbstverständ' 
lich nicht ausgeschlossen, daß bei drohenden Arbeitseinstellungen das Ge 
werbegericht oder dessen Vorsitzender die Arbeitgeber und Arbeiter zur 
Anrufung zu veranlassen sucht, oder, wenn der eine Theil das 
Gewerbegericht angerufen hat, den andern Theil zu gleicher Anrufung 
ausfordert." 
„Voraussetzung einer geordneten Verhandlung ist bei einer größern 
Zahl von Betheiligten die Bestellung einer nicht zu großen Zahl von 
Vertretern. Für die Arbeiter wird eine Vertretung immer erforder' 
lich sein, für die Arbeitgeber nur, wenn eine größere Zahl derselben be 
theiligt ist. Sind nicht mehr als drei Arbeitgeber betheiligt, so werden 
sie persönlich vor dem Einigungsamt verhandeln können. Der Regeş 
nach soll die Zahl der beiderseitigen Vertreter nicht mehr als je drei 
betragen." 
„Für die Best e l l un g der Vertreter kann ein bestimmtes Verfahren 
nicht vorgeschrieben werden, da die in Betracht kommenden Verhältnisse 
zu verschiedenartig sind und da derartige Vorschriften leicht zu unnützen 
Streitigkeiten über die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen führen 
könnten. Es muß daher dem Gewerbegericht überlassen werden, zu be 
urtheilen, ob diejenigen, welche als Vertreter der beiden Theile auftreten, 
als solche legitimirt erscheinen. Wo für die Arbeitgeber und Arbeiter 
organi sirte Vereinigungen bestehen, werden die Organe derselben 
oder die nach den Statuten gewählten besondern Vertreter sich leicht als 
solche legitimiren können. Wo solche Vereinigungen nicht bestehen, wird 
sich für die Vertreter der meist weniger zahlreichen Arbeitgeber die Legi' 
timation leicht durch schriftliche Vollmacht erbringen lassen. In manchen 
Fällen, z. B. bei Arbeitseinstellungen, die sich auf eine einzelne Fabrik 
beschränken, wird letzteres auch für die Vertreter der Arbeiter geschehen 
können. Im Uebrigen wird die Wahl der Vertreter der Arbeiter 
in der Regel in einer öffentlichen Versammlung erfolgen, und die 
darüber in den öffentlichen Blättern erscheinenden Berichte werden meist 
genügen, um sowohl den betheiligten Arbeitgebern wie dem Einigungs" 
amt selbst ein Urtheil über die Legitimation der als Vertreter auftreten 
den Personen zu ermöglichen." 
Das Einigungsamt kann sich auch durch Zuziehung von Ver 
trauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl er 
gänzen. Dieses „wird dazu beitragen, eine erfolgreiche Thätigkeit des 
selben zu befördern. Sie soll daher eintreten müssen, wenn sie von 
beiden theilen unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner 
beantragt wird."
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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