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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

199 
..Die nächste Aufgabe des Einigungsamtes besteht in der Klar- 
UetÍung der Streitpunkte und in der Ermittelung aller derjenigen 
Verhältnisse, welche für die Beurtheilung derselben von Bedeutung sind. 
3" dem Ende sollen zunächst die Vertretungen beider Theile vernommen 
Werden, und um eine beiden Theilen gerecht werdende und möglichst er 
schöpfende Feststellung zu sichern, soll jedem Beisitzer und Vertraueus- 
'"ann gestattet sein, Fragen zu stellen. Tie Vernehmung von Aus 
kunft s p e r so n e n wird namentlich in solchen Fällen einzutreten haben, 
!" denen sich zwischen den thatsächlichen Angaben der Vertreter Wider 
sprüche finden, Rach abgeschlossenem Ermittelungsverfahren — welches 
"drigens in jedem Stadium der Verhandlung wieder aufgenommen wer 
den kann — soll eine Verhandlung mit den beiderseitigen Vertretern 
uattfinden, in welcher zunächst die Anerkennung der Ergebnisse des Er- 
uütteluugsverfahreus durch die Vertreter beider Theile herbeizuführen und 
"Us der so gewonnenen Grundlage der Versuch einer Einigung anzustellen 
Ģ- Wird hierbei ein günstiger Erfolg erzielt, so schließt das Verfahren 
'"it einer öffentlicher, Bekanntmachung der getroffenen Verein 
barung ab, welche von den Mitgliedern des Einigungsamtes und sämmt- 
ļichen Vertretern zu unterzeichnen ist. Daß eine auf diese Weise herbei 
geführte und öffentlich kundgegebene Vereinbarrrng von allen Betheiligten 
lur die Bedingungen des weitern Arbeitsverhältnisses als maßgebend an- 
^îannt wird, kann zwar durch äußere Mittel nicht erzwungen werden, 
""rd aber als Regel angenommen werden dürfen. 
„Auch wenn eine Einigung zwischen den Vertretern beider Theile 
"ìcht erreicht wird, soll das Einigungsamt seine Bemühungen, eine Bei 
zung der Streitigkeiten herbeizuführen, nicht ohne Weiteres einstellen, 
"'elmehr den Versuch machen, über die Bedingungen, auf welche hin eine 
^'niguug billigerweise erwartet werden kann, seinerseits zu einem 0e= 
Elusse zu gelangen, und den auf Grund dieses Beschlusses abzugebenden 
Schiedsspruch den Vertretern beider Theile zur Erklärung vorlegen. 
moralische Gewicht, welches einem solchen Schiedsspruch bei- 
ļ"vhnt, wird um so größer sein, je sorgfältiger und objectiver 
as Einigungsamt bei der Feststellung der Thatsachen und bei den 
'Nigungsverhandlungen vorgegangen ist, und es ist die Hoffnung nicht 
ausgeschlossen, daß — namentlich wenn die neue Einrichtung erst länger 
!" Wirksamkeit gewesen ist — in nicht seltenen Fällen beide Theile sich 
'Mießlich dem Schiedssprüche unterwerfen werden. 
„Unter allen Umständen wird die Veröffentlichung des Schieds 
spruches den Werth haben, daß sie auf die öffentliche Meinung, 
"reu Bedeutung für den Ansgang der in Frage stehenden Art ersah-
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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