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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

201 
14 
Elìder zu erklären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen. Die Nichtabgabe der 
Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mitgliedern des 
selben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den abgegebenen Schieds 
spruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthält. 
8 63. Ist weder eine Vereinbarung (§ 60) noch ein Schiedsspruch zu Stande ge 
kommen, so ist dies voir dem Vorsitzenden des Einigungsamtes öffentlich bekannt zu machen. 
„Gewerbegericht" und „Einigungsamt" unterscheiden sich nach zwei 
Richtungen. Während das Gewerbegericht Rechtsfragen zu ent 
scheiden hat, spielen in den Entscheidungen des Einigungsaintes zugleich 
Machtfragen mit, — die Erwägung, wer von den streitenden Par 
teien eine eventuelle Nichtfortsetzn n g des Arbeitsverhältnisses am 
längsten und leichtesten aushalten kann. Während weiterhin die Ent 
scheidung des „Gewerbegerichts" rechtlich bindend und execntirbar 
ist, gilt solches bezüglich des „Einigniigsamtes" nur soweit, als die 
Parteien — Arbeitgeber und Arbeiter — sich freiwillig an den 
Schiedsspruch binden, sei es vorher durch Vertra g , sei es nachher, 
indem sie demselben beitreten *). Diese Wirkung wird um so allgemeiner 
und sicherer erzielt, je fester die Parteien zusammenstehen, — orga- 
uisirt sind. Von diesem Standpunkt ans, nachdem die Coalitions- 
si In England unterscheidet man bezüglich Organisation der „Einigungsämter" 
ài Systeme: das System Mund ella uno das System Kettle. Beide organisirten 
Einigungsämter (Mundellazuerst 1860 in Nottingham, Kettle zuerst 1865 in Wolverhampton), 
«ber in verschiedener Weise. Der wesentliche Unterschied liegt namentlich in zwei 
Punkten. Das System Kettle hat den Unparteiischen, welcher eventuell eine Ent 
scheidung fällt; das System Mundella hat einen solchen unparteiischen Dritten mit 
dieser Befugniß nicht, die Mitglieder des Einigungsamtes wählen aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden. Das System Kettle ermöglicht ferner die zwangsweise Durchführung 
^es Schiedsspruches, das System Mundella nicht. Jenes schafft zu diesem Zwecke einen für 
^oide Theile bindenden Vertrag, der die Grundlage zu einer zwangsweisen Durchführung 
oes Schiedsspruches bildet; das Kettle'sche Einigungsamt befaßt sich nur mit Streitigkeiten 
solcher Arbeitgeber und Arbeiter, welche in ihrem Arbeitsvertrag die rechtsverbind- 
kiche Verpflichtung übernommen haben, sich dem Spruch des Einigungsamtes zu 
unterwerfen. Dadurch kann die Ausführung jedes Entscheides, wenn derselbe nicht gesetz 
widrig ist, durch die Grafschaftsgerichte durchgesetzt werden. Das Mundella'sche System 
überläßt dagegen die Unterwerfung unter den Schiedsspruch lediglich dem freien Willen 
er Streitenden. Die englische Gesetzgebung (die sog. arbitration not vom 6. August 1872, 
' 5 und 36 Viet. e. 46) hat sich dem System Kettle angeschlossen und den Entschei 
den der Einigungsämter, welche sich unter das Gesetz stellen, rechtliche Gültigkeit 
beigelegt. Die rechtlich bindende „Vereinbarung" und Unterwerfung unter den Schieds- ' 
^uch, so daß dieser executorisch ist, wird dadurch bewirkt, daß der Arbeitgeber dem Arbeiter 
in gedrucktes Exemplar einer solchen Vereinbarung übergibt und dieser nicht binnen 
^ Stunden dagegen remonstrirt; die Unterwerfung dauert jedoch nur während des in 
.»ft befindlichen Arbeitsvertrages. — Die englischen Einigungsämter entscheiden übrigens 
'u der Regel alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern — auch die aus be- 
ohenden Arbeitsverträgen —, sie sind also zugleich auch Gewerbegerichte (Schönberg).
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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