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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

§ 18. Jede gewerbliche Anlage und Fabrik muß mit einer ausreichenden Zahl ange 
messen eingerichteter und in gehöriger Ordnung zu haltender Aborte mit gemauerten, 
wasserdichten Gruben versehen sein, und zwar da, wo auch Arbeiterinnen beschäftigt werden, 
fiir die Geschlechter getrennt. 
Die directe Verbindung der Aborte mit den Arbcitsräumen, so daß in letztere üble 
Ausdünstungen einzudringen vermögen, ist unstatthaft. 
-va, wo die Arbeiten in besonders warmen Räumen und bei leichter Bekleidung statt- 
finden, ist darauf zu achten, daß die Aborte zugfrei sind und von den Arbeitsräumen aus 
ohne besondere Gefahr der Erkältung erreicht werden können. 
Die Aborte und Pissoirs sind öfters, namentlich im Sommer täglich, durch EM- 
streuen von Desinfectionspulver, Ausspülen, Scheuern, Besprengen mit Desinfectionswasstr 
u. s. w. zu desinficiren. 
§ 19. In allen größern Fabriken, wo die Arbeiter während der Arbeit einen Theil 
der Kleiber abzulegen oder besondere Arbeitskleider anzulegen gezwungen sind, müssen 
geeignete und angeuiessen eingerichtete Räume hergestellt werden, in welchen die Kleider 
abgelegt und aufbewahrt werden. Hierauf ist besonders da zu halten, wo auch weibliche 
Arbeiter und Kinder beschäftigt werden. 
Diese Räume sind für die Geschlechter zu trennen und müssen überall da, wo die 
Arbeiter in erheblicherm Maße dem Staube oder der Erhitzung ausgesetzt sind, mit aus 
reichenden Waschvorrichtungen versehen sein. 
8 20. Können in größern Fabriken die Arbeiter während der Mittagsstunden M 
nicht nach Hause begeben, so sind für dieselben ausreichende, heizbare und angemessen ein 
gerichtete Speiseräume herzustellen, während gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Er 
wärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten sind. 
Die § 19 erwähnten Räume können bei angemessener Größe und Einrichtung auch 
als Speiseräume verwendet werden. 
Ein gesundes Trinkwasser muß in allen Fabriken den Arbeitern zu Gebote stehen. 
In Betrieben, welche specifische Gefahren für die Gesundheit 
mit sich bringen, müssen natürlich auch specielle Vorschriften bezüglich 
Annahme der Arbeiter (Gesundheitsattest), Arbeitszeit. Art und Weise 
der Fabrication rc., sowie speciell beivährte Schutzeinrichtungen gesetzlich 
vorgesehen werden. Oft stehen die Opfer an Leben und Gesundheit der 
Arbeiter in keinem Verhältniß zu der durchschnittlichen Bedeutung der 
Industrie, oder werden aus Gleichgültigkeit, Unwissenheit oder aus 
Rücksichten der Sparsamkeit veraltete Fabrications-Methoden beibe 
halten, so daß es dringende Pflicht wäre, durch Gesetz oder Verordnung 
einzuschreiten. 
Im Allgemeinen bricht sich auch bei den Arbeitgebern mehr 
und mehr das Gefühl der Verantwortung und die Einsicht Bahn, 
daß Gesundheit und Arbeitsfrische wichtige F acto re n auch fiU 
den wirthschaftlicheu Erfolg des Geschäftes bilden, und ist der 
Fortschritt neuerer Fabrik-Anlagen gegenüber den ältern Fa' 
brisen nicht zu verkennen. Vielfach zeichnen sich dieselben dnrch hohe, 
lichte, gnt ventilirte Arbeitsräume, durch zweckmäßige Disposition, 
feuerfeste Anlage, zweckmäßigere Beleuchtung und Heizung, Sicherheit^
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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