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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

257 
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben 
beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höher» 
technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Chemiker, Zeichner n. dgl.) 
findet der § 125 Anwendung. 
§ 133h. Das Dienstverhältnis; dieser Personen kann, wenn nicht etwas anderes 
verabredet ist, vor; jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender-Vierteljahres nach sechs 
Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
8 133c. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit 
und ohne Jttnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung recht 
fertigender Grund vorliegt. 
8 133(1. Gegenüber den im § 133 bezeichneten Personen kann die Aufhebung 
des Dienstverhältnisses insbesondere erlangt werden: 1. wenn sie beim Abschluß des 
Dienstvertrages dei; Arbeitgeber durch Vorbringnng falscher oder gefälschter Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern sie gleichzeitig verpflichtenden 
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 2. wenn sie im Dienste untreu 
sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen 
oder den nach dem Tienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen 
beharrlich verweigern; 4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere 
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen 
Vertreter zu Schulden kommen lassen; G. wenn sie sich einem unsittlichen Lebens 
wandel ergeben. 
In dein Falle zu 4 bleibt der Anspruch ans die vertragsmäßigen Leistungen 
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der 
Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die 
Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer 
ans Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-Versichernng oder Unfall- 
Versicherung zukommt. 
8 138c. Die in § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 1. wenn der Arbeitgeber oder seine Ver 
treter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 3. wenn bei 
Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen 
Gefahr ausgesetzt sei;; würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu 
erkennen war. 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
8 134. Ans Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §8 121 bis 125 
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
§§ 126 bis 133 Anwendung. 
< Arbeitsordnung — Arbeiter-Ausschuß.) 
tz 134a. Für jede Fabrik ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-Ordnung zu erlassen^ 
Der Erlaß erfolgt durch Anshang (§ 134e, Absatz 2).
	        

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The Work of the Stock Exchange. The Ronald Press Company, 1930.
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