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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

allgemeine Mitleid mächtig hervorriefen und das Einschreiten der Gesetzgebung gebieterisch 
verlangten. In auffälligem Gegensatze zu den in jenen Berichten enthüllten Verhältnissen 
ist die gegenwärtige Lage derjenigen, zn deren Gunsten die Fabrik- und Werkstättcn-Ge- 
setze erlassen wurden. Einige Beschäftigungen sind trotz der gesundhcits-polizeilichen Vor 
schriften dieses Gesetzes noch unzweifelhaft ungesund; und in andern Gewerben findet sich 
noch gelegentlich ein Uebcrarbeiten über die von den Gesetzen gezogenen Grenzen, das der 
Gesundheit der darin Beschäftigten nachtheilig ist, allein diese Vorkommnisse sind zu unserer 
Freude nur Ausnahmen. Dabei haben wir keine Ursache zur Annahme, daß die Gesetz 
gebung, welche in so auffälliger Weise sich als Wohlthat für die beschäftigten Arbeiter 
erwiesen hat, den Gewerben, auf die sie Anwendung fand, irgend erheblicheil Nachtheil 
gebracht hat. Im Gegentheil, der Fortschritt der Industrie war augenscheinlich völlig un 
behindert durch die Fabrikgesetze; und es gibt nur Wenige, selbst unter den Arbeitgebern, 
welche jetzt einen Widerrlif der Hauptbestimmungen dieser Gesetze wünschten, oder welche 
die aus diesen Gesetzen hervorgegangenen Wohlthaten leugneten." (Dr. Schönberg, Hand 
buch der politischen Oekonomie I, S. 972.) 
Nächst England besitzt die Schweiz die ausgebildetste Fabrikgesetz 
gebung. Der Canton Thurgau weist schon d. d. 22. Christmonat 1815 
eine Verordnung bezüglich „Schulunterricht", „Sittlichkeit", „Arbeitszeit 
und Verwendung des Arbeitslohnes" für die Beschäftigung von Kindern 
und Minderjährigen in Fabriken auf. In den fünfziger Jahren haben 
fast sämmtliche Cantonsregierungeu solche Gesetze erlassen. Das Bundes 
gesetz vom 23. März 1877 ordnete die Verhältnisse einheitlich für alle 
Cantone. Seitdem steht die Schweiz in dieser Beziehung an der Spitze 
der Culturstaaten. 
In Frankreich ist bereits durch das Gesetz vom 9. Sept. 1848 die 
Arbeitszeit in Fabriken auf höchstens 12 Stunden normirt. Das Gesetz 
vom 2. Juni 1874 trifft genaue Bestimmungen über die Beschäftigung 
von Kindern und minderjährigen Mädchen. 
In America haben fast alle Industriestaaten — mehrere sehr weit 
gehende — Schutzbestimmungen und setzen die Arbeiter ihre ganze Kraft 
für Erweiterung und strengere Durchführung derselben ein. 
Oesterreich hatte bereits in der Gewerbe-Ordnung von 1859 Be 
stimmungen über die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Ar 
beitern vorgesehen und eine „Dienstordnung" (Fabrikordnung) zur Pflicht 
gemacht, ist aber durch die Gewerbe-Novelle von 1885 (betreffend Ver 
bot der Kinderarbeit, Maximal-Arbeitstag, Sonntagsruhe) der Schweiz 
an die Seite getreten. 
Auch Dänemark (1873), Schweden und Norwegen (1864), 
H olland (1874), neuestens auch Italien, Belgien und selbst Ruß 
land haben ihre Fabrikgesetzgebung. 
Und nicht bloß, daß bereits in allen Industriestaaten die Anfänge 
des Arbeiterschutzes gegeben sind, auch eine allmälige Ausgleichung 
der Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten ist mit Sicherheit voraus-
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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