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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

zusehen. „Bei fortschreitender Entwickelung der Industrie" — so hebt mit 
Recht Herr Geh. Ober-Regierungsrath Lohmann, der die „Fabrik- 
gesetzgebung en der Staaten des europäischen Continents" zu 
sammengestellt hat (Berlin, 1878) und seit Jahren als Vertreter der verbün 
deten Regierungen bezüglich dieser Fragen im Reichstag thätig ist, hervor 
„werden die mit derselben verbundenen Gefahren allmäliganch da ihre 
volle Wirkung äußern, wo dieselben bis jetzt aus dem einen oder 
andern Grunde noch nicht hervorgetreten sind, und selbst diejenigen 
Volker, welche den Forderungen der Humanität in ihrer Gesetzgebung 
Rechnung zu tragen nicht geneigt sind, werden durch die Erfahrung 
belehrt werden, daß die zeitweiligen Vortheile, welche ihrer In 
dustrie aus der uneingeschränkten freien Bewegung erwachsen, doch nur 
à Zehren von dem Capital der Zukunft sind, und daß sie zur 
Ausbildung einer dem Stande ihrer Industrie entsprechenden Fabrik- 
Gesetzgebung schließlich durch das Gebot der Selbsterhaltung gezwungen 
werden. Bei der stetig wachsenden Gemeinschaft und gegenseitigen 
Abhängigkeit der heutigen Cnlturvölker auf wirthschaftlichem Gebiete, 
und bei der großen Bedeutung, welche die Fabrik-Gesetzgebung für die 
Entwickelung großer, für den Weltmarkt arbeitender Industriezweige be» 
sitzt, ist es sogar nicht unmöglich, daß die Ausbildung der Fabrik- 
Gesetzgebung zum Gegenstände internationaler Verträge gemacht 
wird, und daß sich auch auf diesem Gebiete allmättig ein internationales 
Recht entwickelt; wie ja schon gegenwärtig von den Vertretern einzelner 
Industriezweige die Forderung erhoben wird, daß beim Abschlüsse neuer 
Handels-Verträge die Verschiedenheit der Productions-Bedingungen, 
welche sich aus der Verschiedenheit der Fabrik-Gesetze ergibt, nicht un 
berücksichtigt bleibe." 
Was die Arbeiterschutz-Gesetzgebung unseres Vaterlandes anbelangt, so 
steht dieselbe hinter der Gesetzgebung der andern Culturstaaten vielfach 
zurück. Nur die Kinder (bis 14 Jahren) und die „jugendlichen Personen" 
sind bei uns in weitgehendem Maße geschützt; aber auch da übertreffen uns 
in ersterer Beziehung die Schweiz und Oesterreich, welche die Kinderarbeit 
gänzlich verbieten, und bezüglich der jungen Leuten (bis zu 16 Jahren) 
haben wir zwar nächst England die kürzeste Arbeitszeit (10, in Spinne 
reien li Stunden), aber der Schutz der jugendlichen Arbeiter erstreckt 
sich sowohl in England wie bezüglich der Nacht- und Sonntagsarbeit 
^uch in der Schweiz bis auf 18 Jahre. Bezüglich der Sountagsruhe, 
bes Maximal-Arbeitstages, der Nachtarbeit der mehr als 16jährigen 
Arbeiter und Arbeiterinnen fehlen »bet uns alle gesetzlichen Schranken, 
sind uns also England, America, die Schweiz und Oesterreich, ja selbst 
Frankreich weit vorausgeeilt.
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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