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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

jugendliche Hülfsarbeiter oder Frauenspersonen gar nicht oder nur bedingungsweise 
verwendet werden dürfen. 
§ 95. Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zur Nachtzeit (zwischen acht Uhr Abends 
und fünf Uhr Morgens) zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet 
werden. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ist jedoch 
ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Gewerben mit Rücksicht auf klimatische Ver 
hältnisse und sonstige wichtige Umstände die obigen Grenzen der Nachtarbeit im Ver- 
ordnuugswege angemessen zu regeln oder überhaupt die Nachtarbeit der jugendlichen 
Hülfsarbeiter zu gestatten. 
§. 96b. Kinder vor vollendetem 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerb 
lichen Beschäftigungen in fabritsmäßig betriebenen Gewerbsuntcrnehmungen nicht 
verwendet werden. J ugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und 
dein vollendeten 16. Jahre dürfen nur zu leichtern Arbeiten verwendet werden, 
welche der Gesundheit dieser Hülfsarbeiter nicht nachthcilig sind und deren körperliche 
Entwickelung nicht hindern. Außer den jugendlichen Hülfsarbcitcrn dürfen auch Frauens 
personen überhaupt zur Nachtarbeit (§95) in fabrilsmäßig betriebenen Gewerbs- 
unternehmungen nicht verwendet werden. 
Doch kann der Handelsmiuister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern 
nach Anhörung der Handels- und Gewerbe-Kammern im Verordnungswege jene Kate 
gorien von fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen bezeichnen, bei denen 
eine Unterbrechung des Betriebes im Hinblick auf die Beschaffenheit des letzlern uu- 
thunlich ist oder bei denen die zwingende Nothwendigkeit der Schichtarbeit mit Rück 
sicht aut die zeitweiligen Bedürfnisse dieser Industriezweige vorliegt und bei denen aus 
diesen Gründen jugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollen 
deten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit verwendet werden 
dürfen. Es darf jedoch die Gesammtarbeitsdauer dieser Personen innerhalb 24 Stunden 
die gesetzliche Arbeitsdauer (§ 96a, al. 1) nicht übersteigen. 
Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit sind zugelassen für Eisenhütten 
werke, Glashütten, Papier- und Halbzeug-Fabrication, Zucker fabrication 
und endlich Con serven-Fabrication, so weit ein Verderben der Stoffe zu be- 
fürchtcu ist. 
In Ungarn dürfen (feit 1885) Kinder unter 10 Jahren nicht, solche von 10—12 I- 
nur mit Bewilligung der Gewerbebehörden und unter Sicherung des Schulbesuchs in Fa 
briken beschäftigt werden. Die zulässige Arbeitszeit beträgt für Kinder höchstens 8 Stunden, 
für junge Leute (von 14—16 Jahren) höchstens 10 Stunden. Die Sonntags- und Nachtarbeit 
ist (mit Ausnahmen) verboten. 
In Schweden ist durch Verordnung vom 18. Inni 1864 bestimmt, 
daß „Keiner vor dem vollendeten 12. Jahre zum Gehülfen im Handel 
oder zum Arbeiter iu einer Fabrik, in einem Handwerk oder einer 
andern Handlung angenommen werde". 
Die Nachtarbeit (9 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens) in Fabriken und Werkstätten 
ist bis zum 18. Lebensjahre verboten. Durch Gesetz vom 18. November 1883 ist die 
Arbeitzeit für Kinder (bis 14 Jahre) auf 6 Stunden, für junge Leute (von 14 
bis 16 Jahren) auf höchstens 12 Stunden (eingerechnet zwei Stunden Pausen?) täglich 
normirt, und muß die Arbeitszeit zwischen Morgens 6 Uhr und Abends 8 Uhr liegen. 
In Dänemark dürfen gemäß Gesetz von 1873 Kinder unter 
10 Jahren in Fabriken und Werkstätten nicht zugelassen werden- 
Kinder von 10—14 Jahren dürfen nur halbtagsweise und zwar höchstens
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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