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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

34 
verbieten oder zu beschränken. Binnen drei Jahren wird der König auch bestimmen, welche 
Dauer der Arbeitstag für jede Klasse der geschützten Perionen je nach den verschiedenen 
Betrieben haben darf. Vorläufig gilt für alle geschützte» Personen (auch die Kinder) 
der zwölfftünd i g e ( ! > Maxi m a l - A r b e i t s t a g. Pausen müssen im Gesammtbetrage 
von 1 '.2 Stunden gewährt werden. — Wöchnerinnen dürfen erst vier Wochen nach 
ihrer Entbindung wieder beschäftigt werden. 
Die Nachtarbeit (vont) Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens) ist für Kind er schlechthin 
verboten, mit der Ausnahme, daß der König gestatten kann, daß sie von Morgens 
4 Uhr ab auf Bergwerken (hoffentlich nichi unter Tage!) arbeiten. Für die übrigen 
geschützten Personen kann der König bedingungslos oder mit Bedingungen die Nachtarbeit 
gestatten. Für kurze Fristen kann auch der Gouverneur (Negierungs-Präsident) die Nacht- 
arbeit gestatten. 
Die „Ruhe des siebenten Tages" ist den Kindern gesichert. Bezüglich der 
jugendlichen Arbeiter und der minderjährigen Arbeiterinnen (von 16—21 Jahren) 
ist es wieder dem König und zeitweise den Gouverneuren, Jnspectoren und Bürger 
meistern vorbehalten, von der Ruhe des 7. Tages zu dispensiren. In diesen Fällen muß 
jedenfalls die Ruhe des vierzehnten Tages gesichert bleiben. Ein Mal in der Woche — 
der Tag ist nicht bestimmt — muß freie Zeit gewährt werden, daß sie ihren religiösen 
Pflichten nachkommen können (vaquer aux actes do leur culte). 
Vom 1. Januar 1892 ab dürfen minderjährige (!) Mädchen nicht mehr in 
unterirdischen Arbeiten beschäftigt werden — ausgenommen diejenigen, welche schon 
vor dem 1. Januar 1892 (!) in den Gruben gearbeitet haben. 
Bevor der König seine Entscheidungen trifft, soll er die Ansichten 
1. der Arbeitsräthe oder der entsprechenden Sectionen; 2. des ständigen Ausschusses 
des Provincial-Ausschusses; 3. des Gesundheitsrathes hören. 
In Spanien darf kein Kind unter 10 Jahren beschäftigt werden, 
und beträgt die zulässige Arbeitszeit für Knaben bis zu 13 und 
Mädchen bis zu 14 Jahren 5 Stunden täglich, für Knaben von 
13—15 Jahren und Mädchen von 14—17 Jahren 8 Stunden. 
In Italien ist(1886) die Arbeit von Kindern unter 9 Jahren 
in oberirdischen industriellen Etablissements, von Kindern unter 10 Jahren 
in unterirdischen Betrieben absolut verboten. 
Alle Kinder zwischen 9 und 15 Jahren bedürfen, ehe fie zur Arbeit in Fabrik 
räumen, Gruben oder Minen zugelassen werden, eines ärztlichen Attestes, daß fie 
gesund und für die betreffende Arbeit körperlich geeignet sind, sowie eines vom Syndicus 
auszustellenden Arbeitsbuches mit bestimmten Angaben (Geburtsschein, Gesundheitsattest, 
Name, Zunamen und Wohnort des Vaters oder Vormundes rc.), das dem Director oder 
Aufseher in Verwahr gegeben wird und auf Verlangen des inspicirenden Beamten vorzu 
legen ist. Die zulässige Arbeitszeit für Kinder von 9—15 Jahren beträgt 8 Stu »den 
täglich. Nachtarbeit ist Kinder unter 12 Jahren untersagt, solchcit von 12—15 
Jahren nur bis zu 6 Stunden gestattet. Ausnahmsweise lönnen auch Kinder unter 12 
Jahren in Betrieben, welche aus technischen oder ökonomischen Gründen der Nachtarbeit 
bedürfen, zur Nachtarbeit (bis zu 6 Stunden) zugelassen werden. 
Ein Verzeichniß zählt die g e s U N d h e i t s s ch ä d l i ch en I N d U st r i e e N 
auf, in welchen Kinder unter 15 Jahren gar nicht beschäftigt werden 
dürfen; ein zweites solche, in welchen bedingungsweise Kinder von 9—15
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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