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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

79 
trufen hat, nicht meistern wollen! Wenn das Uebel zum — Heil 
mittel werden soll, dann geht's doch dem Abgrund zu. 
Es ist traurig, daß in industriellen Kreisen sich diese Einsicht noch so 
^enig Bahn gebrochen hat. Keine Bestimmung der letzten Reichstags- 
Beschlüsse hat so allgemeinen Widerspruch in diesen Kreisen gefunden 
^ie diese: daß „Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben" 
^ das war die Fassung der Commission —, höchstens zehn Stunden 
^glich beschäftigt werden sollten. Der sogen. „Central-Verband deutscher 
^udustrieller" verstieg sich sogar zu der Behauptung: 
»Die differentielle Behandlung verheiratheter und unvcrhciratheter Ar 
beiterinnen ist zu verwerfen; ihre leiste Konsequenz ist der Ausschluß der Verheirathe- 
tcn aus den Fabriken, Einbuße vieler Millionen nicht wieder zu ersetzenden Arbeitslohnes, 
Mangel und Noth in vielen Familien, Degradation der Arbeitsfrau (!) und Beförderung 
c§ unehelichen Zusammenlebens." 
Nun, der deutsche Reichstag ist vor dieser „Degradation" und „Be 
förderung des unehelichen Zusammenlebens" nicht zurückgeschreckt und 
hat allen „verheiratheten Frauen" ohne Rücksicht darauf, ob sie „ein 
Hauswesen zu besorgen haben" oder nicht, wenigstens denselben Schutz 
verkannt, den die „jungen Leute" genießen. Nach Darstellung der Ein 
üben zahlreicher Handelskammern und industrieller Verbände sollte das 
şûr verheirathete Frauen nicht möglich sein, was seit Jahren für die 
Zutschen jugendlichen Arbeiter wirklich ist: daß sie nicht so lange är 
gsten, wie die Erwachsenen. Und doch arbeiten die jugendlichen Arbeiter 
biel mehr mit den Erwachsenen Hand in Hand, können deshalb auch 
weniger gut früher entlassen werden, wie verheirathete Frauen, und können 
ļetztere anderseits auch leichter mit solchen unverheiratheten Arbeiterinnen, 
welche eine mehr selbständige Arbeitsstelle haben, diese wechseln, 
erstere. Bestimmte Pausen, wie sie für die jugendlichen Arbeiter 
obligatorisch sind, sind zudem für verheirathete Frauen nicht vorgeschrieben. 
"U der Ausschuß-Sitzung des Central-Berbandes vom 25. Januar 1885 
ìoar auch noch (seitens der Textil-Industrie) behauptet worden, daß 
verheirathete Frauen, welche ein Hauswesen zu besorgen hätten, in den 
Insten Fabriken auf ihren Antrag thatsächlich eine halbe Stunde 
früher (Mittags) von der Arbeit entlassen würden, — und nun sollte 
öu f ein Mal eine frühere Entlassung Mittags oder Abends technisch 
Unmöglich sein! 
Wie wenig auch der Reichstag den Rücksichten des Schutzes ver 
heirateter Frauen Rechnung zu tragen geneigt war, beweist die That- 
^uche, daß selbst die Ausdehnung der freien Zeit der Wöchnerinnen 
Uon drei auf vier Wochen nur mit knapper Majorität angenommen 
N^ürde — trotzdem so wichtige sanitäre Gründe für Mutter und Kind,
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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