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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

87 
"ahmen von den im § 135 Abs. 2 bis 4 
Un *> im § 136 vorgesehenen Beschränkungen 
"angelassen werden. Jedoch darf in solchen 
vallen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer 
go Stunden und für junge Leute die 
auer von 60, in Spinnereien von 66 Stun- 
m wöchentlich nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge 
gossenen Bestimmungen sind dem nüchstfolgen- 
M Reichstag vorzulegen. Sie sind außer 
. ?aft zu setzen, wenn der Reichstag 
lcs ver langt. 
& 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
"A und im Unvermögensfalle mit Gefüng- 
"tz bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
§135 Abs. 2 bis 4 und im § 136, sowie 
im § 136a vorgesehenen Beschränkungen nach 
gelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen 
die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von 36 
Stunden und für junge Leute die Dauer von 
60, in Spinnereien von 66 Stunden wöchent 
lich nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge 
troffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgen 
den Reichstag vorzulegen. Sie sind außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies ver 
langt. 
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark und iin Unvermögensfalle mit Gefäng 
niß bis zu fechs Monaten werden bestraft: 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 
136 oder den auf Grund der §§ 139, 
139a getroffenen Verfügungen zuwider 
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern 
„ Beschäftigung geben. 
154. Die Bestimmungen der 88 105 bis 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 
136, 136a oder den auf Grund der 
§§139, 139a getroffenen Verfügungen 
zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen 
Arbeitern Beschäftigung geben. 
§ 154. Die Bestimmungen der §§ 105 
'- >á finden auf Gehülfen und Lehrlinge in lns 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge 
Apotheken und Handelsgeschäften keine An- in Apotheken und Handelsgeschäften, jedoch, 
Endung. soviel die Lehrlinge betrifft, mit 
Ausnahme des § 120, Absatz 2, keine 
Anwendung'). 
Die Bestimmungen der §§ 184 bis 139b Die Bestimmungen der §§ 134 bis 189b 
’•ibctt nuf Arbeitgeber und Arbeiter in Werk- finden auf Arbeitgeber und Arbeiter inWcrk- 
ötten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be- statten, in deren Betrieb eine regclmäßigc Be- 
Utzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Nutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in 
Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werf- Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent- 
entsprechende Anwendung. sprechende Anwendung, 
to ?” sicher Weise finden Anwendung die In gleicher Weise finden Anwendung die 
^ 1 Mnnungcn der §§ 115 bis 119, 135 bis Bestimmungen der §§ 115 bis 119, 135 bis 
152 Unb 153 aui die Besitzer und Ar- 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Ar- 
"vnBergwerken, Salinen, Aufberei- beiter von Bergwerken, Salinen, Aufberei- 
ÑS-Anstalten und unterirdisch betriebenen tungs-Anstalten und unterirdisch betriebenen 
chm oder Gruben. Brüchen oder Gruben, 
im ^ilerinnen dürfen in Anlagen der Arbeiterinnen und Kinder dürfen in An- 
Schatz 3 bezeichneten Art nicht unter lagen der im Absatz V bezeichneten Art nicht unter 
llnten'i werden. Zuwiderhandlungen Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen 
^^legen^de^ Strafbestimmung des § 146. unterliegen der Strafbestimmung des § 146. 
120, Absatz 2 bestimmt: 
der (die Gewerbe-Unternehmer) haben ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche 
Aàm^îà-Behôrde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkann 
eme von 
anerkannte Unter- 
"chts-to«rt 5 ^ v nwuuļļôļtyuie aneriaiune unter 
Atzend» şşì besuchen, hierzu die, erforderlrchenfalls von der zuständigen Behörde festzu- 
luche "ì ZU gewähren. Für Arbeiter unter 18 Jahren kann die Verpflichtung zum Be- 
Örtk-st^”? Fortbildungsschule, so weit die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, durch 
statut (§ 142) begründet werden. ^
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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