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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

i<; 
tonnen, der sie durch die Differentialzölle ausgesetzt werde». tWodi können nnd 
wollen wir die Hoffnung nicht ausgebe» . das; die Differentialzölle «ber kurz ober 
lang fallen werden, sollte cz aber zu einer praktischen Wirksamkeit dieser Insti-' 
tutioii von auch mir mäßiger Dauer kommen, so werden wir des JabreS 1891 
alo desjenigen, in welchem eine solche Einrichtung Gesetz werden tonnte, immer 
nur mit den herbsten Gefühlen gedenken können." 
Weiteste der Kaufmannschaft zu Elbing. 
„Einen Aufschwung unseres darniederliegenden Handele wurden wir vor 
Allem von der Aufhebung des Identitätsnachweises für Getreide und Holz erwarten 
können und würden es mit großer Freude begrüßen, wenn die dabin zielenden 
Bestrebungen von Erfolg gekrönt würden." 
Handelskammer für den Kreis Thorn. 
„Der Abschluß der Handelsverträge zwischen Deutschland, Oesterreich, Italien, 
der Schweiz nnd Belgien, die zu der Hoffnung berechtigen, daß sich denselben aucl' 
noch andere Staaten anreihen werde», wodurch die wirthschaftlichen Beziehungen 
zu einander geregelt werden, wurde überall als ein Akt begrüßt, der einen Wende 
punkt in der deutschen Handelspolitik bildet, welcher zu einer Milderung des schuß 
zöllnerischen Absperrungs-Systems führen und wodurch eine kräftigere Entwickelung 
des internationalen Verkehrs ermöglicht wird. Vor Allem aber erblickte man in 
dem Abschluß der Verträge eine neue Bürgschaft für de» Frieden. Für uns werden 
die Handelsverträge erst dann ihre 'Wirkung äußern, wenn die russischen Ausfuhr 
verböte wieder aufgehoben sein werden und wenn die Königliche Staatsregierung 
davon abgesehen haben wird, Rußland gegenüber an einem Differentialzoll fest, 
zuhalten. Da unser Handel in der Hauptsache »ach Rußland und Polen gravitirt 
und naturgemäß unter den russischen Abspcrrungsmaßregeln schwer zu leiden bat. 
so steht eine allgemeine Hebung desselben nur dann zu erwarten, wenn es gelingt, 
aus handelspolitischem Gebiete eine Verständigung mit Rußland zu erzielen. Im 
Weiteren berühren die geschlossenen Verträge unseren Handel mit Wein. Die Er-- 
Mäßigung des Zollsatzes von 24 auf 20 Mk. welche auf Grund des Frankfurter 
Friedensvertrages auch Frankreich, als unter dem Schub der Meistbegünstigungs- 
Elausel stehend, zu Gute kommt, wird nicht verfehlen, ans die Gestaltung des 
Weinhandels günstig einzuwirken, nur bleibt zu wünschen, daß auch die Ver 
handlungen mit Portugal und Spanien zu dein Abschluß eines Vertrages führen, 
damit auch die Produkte dieser Länder in de» Genuß des Vertrages treten." 
4. Provin; Pommern. 
Vorsteher der Kaufmannschaft zu Stettin. 
„Unter den bedingten Ermäßigungen deutscher Einfuhrzölle durch die zum 
'Abschluß gelangte» Handelsverträge stcbt die der Getreitezölle im Vordergründe. 
Nach den zur Zeit bestehenden Verträgen findet sie auf die Einfuhr aus allen 
Getreide crportirenden Ländern mit Ausnahme von Rußland und Rumänien An 
wendung. Wir hegen die Hoffnung, daß die Beseitigung dieser Ausnahmen nur 
eine Frage der Zeit ist nnd daß die erstere derselben die Geltung des russischen 
Ausfuhrverbots nicht überdauern wird. Anderenfalls würde der entschiedene 
Gegensatz in Permanenz erklärt, in den sich durch Einführung von Differential-
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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