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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

17 
Sollen für betreibe die jetzt eingeschlagene Zollpolitik nicht nur zu der unmittelbar 
vorausgegangenen, sondern auch zu der im Jahre 1879 verlassenen gestellt hat. 
Die letztere hatte bekanntlich im Jahre 1865 durch Aufnahme der in den damals 
geschloffenen Verträgen festgestellten Zollermäßigungen und Zollbefreiungen in den 
allgemeinen Tarif alle bisherigen Differentialzölle im Wege der autonomen Gesetz 
gebung beseitigt und damit die völlige Zollfreiheit des Getreides, die feit 1853 
schon im gegenseitigen Verkehr mit Oesterreich bestanden hatte, auf die Einfuhr 
über alle Grenzen des Zollgebiets ausgedehnt. 
„Solange die Zollfreiheit des Getreides nicht wiederhergestellt ist, bleibt es 
dringend wünsche,iswertb, daß dem Getreidehandel dasjenige Maaß von Bewegungs 
freiheit. welches mit dein Bestehen von Zöllen überhaupt verträglich ist, durch Auf 
hebung des Identitätsnachweises in einer den allgemeinen Interessen des Handels 
entsprechenden Form gewährt werde. 
„Die Verhandlungen Deutschlands mit den Vereinigten Staaten haben den 
Erfolg gehabt, daß das-Verbot der Einfuhr von Schweinen und Schweinefleisch 
amerikanischen Ursprungs aufgehoben und für den gesummten Waarenverkehr 
zwischen beiden Ländern das gegenseitige Meistbegünstigungsrecht außer Zweifel 
gestellt worden ist. Zur Aushebung des im Verwaltungswege eingeführten 
Petroleuinfaßzolls hat der Bundesrath sich bisher nicht entschließen können, und 
es bleibt jetzt abzuwarten, welche Art der Erledigung die vom Reichstage zur Be- 
rücksichtigung überwiesenen Petitionen finden werden Wir halten die Versetzuna 
der Petroleumfässer aus Nr. I3f unter I3e des Zolltarifs für den besten Aus- 
weg aus einer stark verfahrenen Situation. Die Einnahme aus dem Faßzoll ist 
an ltd? eine sehr geringe, aber nur. weil der Zoll in fast voller Höbe meistens 
kur Erledigung von Faßzollscheinen an die Exporteure leerer Fässer gezahlt wird 
darunter in neuerer Zeit an die Inhaber von Faßfabriken, welche in Folge des 
größeren Umfanges, den die Petroleumeinfuhr in Tankschiffen angenommen bat. 
'm Zollgebiet errichtet worden sind. Die Zolleinnahme steht deshalb zu der den 
Zollbeamten durch den Faßzoll verursachten Arbeit in einen, sehr ungünstigen 
„Die erfolgreiche» Bemühungen der Vereinigten Staaten, ihren Erzeugnissen 
auf sttdamerikanischen Märkten einen Zollschutz gegen Lie Einfi.br aus nicht' meist 
begünstigten Landern zu sichern, machen den Abschluß von Meistbegünstigt»,gs- 
vertragen zwischen Deutschland und denjenigen südamerikanischen Staaten, mit denen 
solche zur Zeit nicht bestehen, zu einer nicht unwichtigen Ausgabe für die deutsche 
»ïääì: 
konnte, zu vermeiden wären." * 
o. Provin; posen. 
Handelskammer zu Bromberg. 
msmm 
I* sclttnb »u machen. und « kann fslr di- B-.h-iiigl-n unser« Bezirke- ein nur
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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