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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

:ì4 
wäre, dann müßte der ^ 11 von Anfang an ein ausgeblasencs Ei oder eine Be- 
stiminung gewesen sein, mittels deren die denl Freihandclodogma sympathische ab 
solute Meistbegünstigung auf einem Umwege eingeführt werden sollte. Beides 
ist nicht anzunehmen. Diese Ausdehnung und Verschärfung der Meistbegünstigungs- 
klausel ist der dunkle Punkt unserer deutschen Handelsverträge; sie stammt erst 
auS den 60 er Jahren. In dem amerikanischen Vertrag von 1828 ist ausdrücklich 
bestimmt, daß eine Vergünstigung, die einem dritten Staate von einem der Eon- 
trahenten für eine Gegenleistung bewilligt werde, nur gegen Bewilligung der 
gleichen „Vergeltung" zu gut kommen soll. Diese Bestimmung gilt noch 
heute zwischen Deutschland und den vereinigten Staaten nach dem Vertrage vom 
25. März 1843 Artikel 7. Der französische Vertrag von 1862 enthält diesen — 
der Natur der Sache nach selbstverständlichen — Vorbehalt nicht. Erst die 
preußischen resp Zollvereins-Verträge von 1865 (mit Oesterreich, England und 
Belgien) bringen, der damaligen Freihandelsströmung entsprechend, die so außer 
ordentlich schädliche, sich schon begrifflich widersprechende Bestimmung, daß „alle 
Begünstigungen, die einem dritten Staate gemacht würden" — also auch solche 
gegen Gegenleistungen — „ohne Gegenleistung auf den Vertragsstaat über 
gehen sollen". Man scheint sich nicht klar gemacht zu haben, daß man damit das 
„Recht der meistbegünstigten Nation" geradezu verletzte, indem man gerade 
die sich abschließenden „Vertragsstaaten" mit dem Recht einer mehr als 
meistbegünstigten Nation ausstattete, da ihnen die gleichen Rechte, wie den 
ihre Grenzen öffnenden, ohne die gleichen Gegenleistungen zufielen. In den 
1892 er Verträgen ist man in freihändlerischer Richtung noch einen Schritt weiter 
gegangen als 186» und 1871, indem man die Meistbegünstigung auch auf die 
Frachttarife erstreckte und den Vertragsländern für 12 Jahre die Verpflichtung 
auferlegte, die Einfuhr- und Durchfuhrwaaren sämmtlicher Meistbe 
günstigten — d. h. so ziemlich der ganzen Welt — zu den billigsten Tarif 
sätzen zu fahren, die im eigenen Lande den eigenen Unterthanen 
irgendwo «auch alö Nothstandstarife!) bewilligt sind. Deutschland, in der 
Mitte des Continents gelegen, fährt hierbei am schlechtesten. 
„Infolge dieser Ausdehnung der Meistbegünstigung begründeten die neuen 
Handelsverträge mit Oesterreich und Italien, sowie mit Belgien und der Schweiz 
nicht sowohl einen engeren handelspolitischen Zusammenschluß der mitteleuropäischen 
Staaten gegenüber der Prohibitionspolitik von Rußland. England, Amerika und 
Frankreich, als vielmehr eine Herabsetzung und Bindung wichtiger deutscher Zoll 
sätze auf 12 Jahre, die unsern übermächtigen Gegnern und schärfsten Concurrente» 
nicht nur unter den gleichen Bedingungen, sondern ohne jede Bedingung, ohne 
jede Herabsetzung, ohne jede Bindung ebenso zu gut kommt, als unseren Freunden, 
die sich gleich uns haben bindeil müssen Daß solche Vertragsabschlüsse günstig 
seien für die Produktion unseres Landes, wird man kaum erweisen können, und 
wenn in den Vertragsländern vielfach Freude über das Zustandekommen der 
deutschen Verträge geherrscht bat, so ist auch das gewiß kein Beweis dafür, daß 
dieselben für die deutsche Produktion günstig ausgefallen seien. 
„Die deutsche Industrie im Allgemeinen mit wenigen Ausnahmen, die Groß 
industrie des Kohlengebietes ohne Ausnahme steht den Handelsverträgen unter 
diesen Umständen nicht ohne ernste Besorgniß gegenüber. Es wirkt namentlich 
beunruhigend und vertrauenstörend, daß ein Gesetz von so unberechenbarer Trag 
weite den Nächstbetheiligten und Schwerstbetroffencn so über den Kopf geworfen
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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