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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

Handelskammer,;u Trier. 
„Die nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten abgeschlossenen Handelsverträge 
mit Oesterreich-Ungar», Italien, Belgien und der Schweiz haben durch die deutscher 
seits in manchen Artikeln gemachten, nicht unerheblichen Zugeständnisse in den 
betheiligten Kreisen vielfach Neberraschnng hervorgerufen, da die seitens dieser 
Länder gemachten Einräumungen nicht immer als eine genügende Ausgleichung 
angesehen wurden. Nichts desto weniger ist es von besonderem Werthe, daß gegen 
über den hochschutzzöllnerischen Bestrebungen verschiedener Länder deutscherseits mit 
den mitteleuropäischen Staaten eine feste, ans die Dauer von 12 Jahren bis 
31. December 1903, lautende Grundlage für den internationalen Verkehr Deutsch 
lands geschaffen worden ist. Die Wichtigkeit der Sache veranlaßte die Handels- 
kammer in mehreren Eingaben und Denkschriften zum Vortheile von Handel und 
Industrie ihres Bezirks vorstellig zu werden. Daß hierbei mancher an und für 
sich berechtigter Wunsch den allgemeinen Interessen gegenüber keine Berücksichtigung 
stnden konnte, war vorauszusehen Große nachtbeiligc Folgen befürchtet die dies 
seitige Schieferindustrie durch die Ermäßigung des deutschen Eingangszolles für 
Dachschiefcr von 1,50 Mk auf 0,50 41,'k. für 100 kg. Unter dem Schutze des 
feit 1885 erhöhten Zolles hat sich diese Industrie nach langem Daniederliegen 
erheblich gebessert, wird aber voraussichtlich in Folge der Zollermäßigung durch 
den scharfen belgischen Wettbewerb wieder auf den früheren unlohuenden Stand 
zurückgehen. — Auch die Lederindustrie unseres Bezirkes hat von den Handels- 
Verträgen eher Nachtheil als Vortheil, indem die deutschen Einfuhrzölle auf Sobl- 
leder von 36 Mk. auf 30 Mk. für 100 kg ermäßigt worden sind, demgegenüber 
der Wegfall des Lohrindenzolleü von 50 Pfg. für 100 kg keine auch nur annähernde 
Ausgleichung bietet. Es ist auf das lebhafteste zu beklagen, daß der schon so 
oft betonte Ucbelstand der difieren stellen Behandlung von Sobl- und Ricincnleder. 
der nachweislich häufig zu falschen Declarationen und dadurch hervorgerufene Um 
gehung der betreffenden Zollsätze geführt bat, bei den neuen Handelsverträgen nicht 
beseitigt worden ist. Abgesehen davon, daß nach der bisherigen Weise dem Reiche 
nicht unbedeutende Beträge entgehen, wird durch die Möglichkeit. Sohlleder als Riemen- 
leder bezeichnet zu 18 Mk. statt z» 30 Mt. einzuführen, der der einheimischen Industrie 
zugedachte Schutz nur sehr unvollkommen erreicht. Die Einführung eines Einheitszolles 
für Leder aller Art. mit Ausnahme der sogenannten Luxusleder, ist daher das einzig 
Richtige. Auch der Steingutfabrikation dürfte der österrcichisch-ungarische Vertrag 
Nachtheil bringen, da die Einfuhr der billigeren böhmischen Porzellane wesentlich 
erleichtert worden ist. Dagegen wird von den neuen Zollverträgen mit der Schweiz 
und Italien eine Neubelebung des gesunkenen Geschäftes mit diesen Ländern 
erwartet. Ebenso wird durch die Ermäßigung der Zölle auf Mosaikplatten für 
Fnßbodenbeläge voraussichtlich ein Absatz, besonders der besseren Erzeugnisse, nach 
Oesterreich-Ungarn, Italien und der Schweiz ermöglicht werden. Neben der 
Ermäßigung des Getrcidezolles, der wir übrigens vom Standpunkte der Inter 
essenten des hiesigen Bezirkes nur zustimmen können, berührte uns lebhaft ferner 
die Frage der Italien gegenüber zugestandenen Ermäßigung der Weinzölle. Die 
Bemühungen der Handelskammer um Beibehaltung der bisherigen Zölle konnten 
leider keine Berücksichtigung finden. Tie Zölle wurden für Wein, in Fässern 
eingehend, auf 20 Mk. für 100 kg ermäßigt Für Verschnittweine und für Weine 
zur Cognacfabrikation unter Controle betragen die Zollsätze 10 Mk., für Trauben
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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