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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

72 
begünstigungsvertrag vom Jahre 18X1 zufrieden geben müssen, worauf ce denn 
mit Gegenmaßregeln nicht gekargt und seiner Tarifantonomie durch den Zolltarif 
von 1882 kräftigen Ausdruck gegeben hat. 
„Welche Wirkungen die Schutzzollpolitik auf das wirtbfchastliche Leben des 
deutschen Volkes geübt bat. ist hier nicht unsere Aufgabe zu untersuchen, aber es 
ist Thatsache, daß während der Jahre ihrer Herrschaft eine Zeit wirtbschaftlicher 
Blüthe für Deutschland angebrochen ist, daß neue Industrien geschaffen und be 
stehende auf eine vorher nie geahnte Hobe gebracht worden sind; wie gesagt, wir 
wollen hier nicht untersuchen, welches Verdienst dabei dein Schutzzollregimc und 
welches der imposanten Machtstellung des Deutschen Reiches und der immer an 
wachsenden Achtung aller Völker des Erdenrundes vor deutscher Art und deutschem 
Wesen zufällt. 
„Diese Blüthe des Handels und der Industrie hatte aber Ende der achtziger 
Jahre ihren Höhepunkt erreicht und eS begann eine Zeit nicht wegzuleugnenden 
Niederganges; zugleich rüsteten sich die meisten Staaten, im Ausblick auf die der 
Mehrzahl nach tut Jabre 1892 zu Ende gehenden Verträge, neue hochfchutzzöllnerifche 
Tarife auszuarbeiten; die Vereinigten Staaten von Nordamerika begannen mit der 
Einführung eines solchen Tarifs bereits im Jahre 1890, bald darauf wurden die 
von gleichem Geiste getragenen Maßnahmen Frankreichs, Spaniens, Portugals, 
der Schweiz in die Wege geleitet. Da war cS unseres Erachtens ein großes, 
verdienstvolles Wert der deutschen Regierung, daß sie zur rechten Zeit die Vor 
machtstellung, welche daS Deutsche Reich in Mitteleuropa genießt, zur Geltung 
brachte und zunächst mit Oesterreich-Ungarn und dann gemeinschaftlich mit diesem 
mit Italien, Belgien und der Schweiz Vertragsverhandlnngen begann und zum 
erfolgreichen Ende führte. Daß durch die neuen Verträge einzelne Interessen sich 
verletzt, andere nicht genügend berücksichtigt fühlen und daß der Kreis derer ein 
sehr kleiner ist, welche rückhaltlos die wohlthätige Wirkung des neuen Zustandes 
anerkennen, ist völlig naturgemäß; aber eben so sicher ist es, daß im Laufe der 
Zeit sich die absprechenden Urtheile wesentlich modificiren werden, wenn auch selbst 
verständlich nicht sämmtliche. Wirken doch im Erwerbsleben unvermutbete 
Aenderungen der Zollsätze des Inn- und Auslandes häufig nachtheiliger als die 
Höhe der Zollsätze selbst, indem jene die sorgfältigsten Berechnungen und damit 
oft die eben angeknüpften Handelsbeziehungen zu Nichte machen; Deutschland und 
die übrigen Vertragsstaaten sehen sich jetzt vor eine Zeit von 12 Jahren gestellt, 
innerhalb welcher eine derartige Fluctuation nicht eintreten wird. Und wenn 
speciell der Handelsvertrag mit der Schweiz den schärfsten Angriffen ausgesetzt 
gewesen ist, weil er, was nicht bestritten werden kann, thatsächlich gegenüber dem 
bisherigen Zustande fast ausschließlich Erhöhungen der Zollsätze gebracht bat, so 
muß doch auf der andern Seite, abgesehen davon, daß man der Schweiz das nicht 
verübeln kann, was sie nur den übrigen Staaten nachmacht, nämlich die Aufstellung 
eines Schutzzolltarifs, darauf hingewiesen werden, daß uns den größeren Schaden 
doch das Scheitern der Verhandlungen und das Eintreten eines vcrtragslosen Zu 
standes gebracht hätte, wobei der Trost wohl kaum verfangen haben würde, daß 
die Schweiz darunter noch mehr gelitten hätte. Es ist als richtig zu begrüßen, 
daß die deutsche Regierung nicht daS Bessere den Feind des Guten werden ließ 
und den Vertrag mit dem annahm, was nach pflichtmäßiger Aufwendung aller 
Anstrengungen erreicht werden konnte. Uebrigcns erscheint ja eine nachträgliche 
Besserung des schweizerischen Tarifs in einzelnen Richtungen nicht ausgeschlossen,
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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