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Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Bibliographic data

fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Monograph

Identifikator:
829612637
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40992
Document type:
Monograph
Title:
Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
Place of publication:
Berlin
Publisher:
'Volks-Ztg'
Year of publication:
1892
Scope:
1 Online-Ressource (112 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge
  • Title page
  • Contents

Full text

87 
Handels- und Gewerbekammer zu Zittau. 
„Von hervorragender Bedeutung war das Jabr I8!)1 durch die Vorbereitungen 
zur Erneuerung der zum I. Februar 1892 ablaufenden oder gekündigten Handels 
verträge des Teutschen Reiches mit Oesterreich-Ungarn, der Schweiz, Italien und 
Belgien. Es folgten Verhandlungen auch mit anderen Staaten, die, obwohl sie 
erst in das Jahr 1892 sielen, doch oben berücksichtigt worden sind. Die Er- 
Wartung der neuen Handelsverträge übte einen lähmenden Einfluß auf den Handel, 
da ihre Ergebnisse ungewiß waren und man sich scheute Geschäfte einzugehen, die 
unter den neu zu schaffenden Verhältnissen sich vielleicht als Verlust bringend 
herausstellen würden. -Nachdem die Verträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien und 
Belgien am 6., mit der Schweiz am 10. December 1891 abgeschlossen waren, 
wurden sie vom Reichstage in einer der Bedeutung der Dache nicht angemessenen 
Hast durchberathen und angenommen. Die Kammer hat es früher alo wünfchcns- 
werth erklärt, daß durch die neu abzuschließenden Handelsverträge bestimmte 
wichtige Zollsätze Deutschlands und des Auslandes auf längere Zeit oor einer Er 
höhung bewahrt werden und daher für Unterhaltung und Anknüpfung von Ge 
schäftsbeziehungen die wünschenSwerthe Stetigkeit und Sicherheit gewähren möchten. 
Allerdings dürfe die Dauer der Verträge sich auf höchstens 10 Jahre erstrecken. 
Nachdem nun die Verträge für die Zeit bis zum 31. December 1903 abgeschlossen 
worden sind, würde die Kammer gleichwohl nicht anstehen, sie als einen Segen 
zu bezeichnen, wenn ihr Inhalt dies rechtfertigte. Leider stellt sich aber die für 
12 Jabrc gewonnene Stetigkeit als eine Stetigkeit wenig günstiger Verhält 
nisse heraus. Durch die nun vereinbarten Zollsätze sind die Interessen des 
Kammerbczirks, über die hinsichtlich des Handelsvertrages mit Oesterreich-Ungarn 
dem Ministerium des Innern unaufgefordert berichtet wurde, nur in unvollkommein 
Maße berücksichtigt worden .... Für die Hauptindustrie des Kammerbezirkes, die 
Weberei, ist in Oesterreich-Ungarn kein neues Absatzgebiet erschlossen worden. — 
Für die Wollweberei wäre ein österreichischer Zoll auf Tuche von 30 Gulden er 
tragbar gewesen. Die Zollsätze von 50—I l0 Gulden sind aber erhalte» geblieben. 
Die österreichischen Zölle aus gemusterte Leinenwaaren bis 20 Kettenfaden auf 
5 mm und auf Leinenwaaren über 20 Kettenfaden ans 5 mm betragen nach wie 
vor 40 oder 80 Gulden, obwohl sie in dieser Höbe in keiner Weise gerechtfertigt 
sind und einem Einfuhrverbote gleichkommen. — Der österreichische .'»oll auf Jute 
gewebe batte dem auf Jutegarne gleichgestellt werden müssen, ist aber auf der 
Höbe von 6 Gulden erhalten worden. Die österreichischen Zölle auf baumwollene 
und halbleinene Rock- und Hosenstoffe sind zwar durchweg etwas ermäßigt worden, 
doch waren sie früher so hoch, nicht selten gleich 30-40 pCt. vom Werth der 
Waaren, daß diese Ermäßigung einen nenncnswerthen Erfolg nicht haben wird. 
Bei einem Zollsatz von 70 kann ebensowenig wie bei einem Zollsatz von 80 Gulden 
eine Einfuhr nach Oesterreich stattfinden. Es wäre sehr bedauerlich, wenn die 
deutschen Unterhändler aus Mangel an Sachkunde die von Oesterreich-Ungarn zu 
gestandene Ermäßigung einer großen Anzahl von Zollsätzen auf Baumwollwaaren 
für einen wirklich werthvollen Gewinn gehalten und dafür ihrerseits werthvolle 
Zugeständnisse gemacht hätten .... Im Jahresberichte für 1890 lS 125 f.) 
ist erwähnt worden, daß die Scheuertuchindustrie des Bezirkes unter der belgischen 
Eoncurrenz schwer zu leiden habe, da nach Nr. 2d Anmerkung 2 des deutschen 
Zolltarifs ganz grobe Gewebe aus robem Gespinnst von Baumwollabfallen in
	        

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Urtheile Der Deutschen Handelskammern Über Zollpolitik Und Handelsverträge. ‘Volks-Ztg’, 1892.
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