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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
829740287
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-41017
Document type:
Monograph
Author:
Schroeder, Eduard August http://d-nb.info/gnd/117061565
Title:
Das Unternehmen und der Unternehmergewinn vom historischen, theoretischen und praktischen Standpunkte
Place of publication:
Wien
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1884
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 92 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

442 
IV. Buch. Nachträge. 
dieser Hinsicht kräftig erweist und den Einzelnen nicht zu viel überläßt. Die 
theilweise grauenhaften Sicherheitszustände jener Zeiten des Mittelalters, in 
welchen der Gutsherr auch die Polizei und die bewaffnete Gewalt in seiner 
Hand hatte, und statt vor die Gerichte zu gehen, mittelst des brutalen Fehde 
rechtes sich selbst Recht verschaffen durfte, sobald der Beklagte die Competen; 
des Richters nicht anzuerkennen erklärte oder es überhaupt ablehnte, sich vor 
Gericht zu stellen, müssen als warnendes Beispiel dienen, daß man der Selbst 
hilfe ja nicht einen zu weiten Spielraum gestatte. Auch noch in unsern 
Tagen liefern die Sicherheitsverhältnisse der Vereinigten Staaten von Amerika 
mit ihrem bisweilen ganz ohnmächtig sich erweisenden Milizsystem einen Beleg 
dafür, wie traurige Zustände die Selbsthilfe z. B. der Industriellen gegen die 
brutalen Angriffe der von den Socialisten aufgehetzten Arbeiterhorden zu Tage 
fördert. Vor allem muß freilich für eine unparteiische und schnelle Justizpflege 
gesorgt werden, wenn nicht Acte roher Selbsthilfe vorkommen sollen, wie sie z. B. 
die Lynchjustiz, die in den Vereinigten Staaten nach wie vor in unverminderter 
Uebung steht, in furchtbarster und grausamster Form mit sich bringtK 
2. Viele unter den an die öffentlichen Autoritäten geleisteten Zahlungen 
sind nicht derart, daß sie gänzlich oder zum Theil als Entgelt für staatliche 
Leistungen gelten könnten. Es kann nämlich einerseits geschehen, daß die 
Staatsgewalt an die Stelle der Eigenthümer, Unternehmer und Eltern tritt, 
in socialistischer Weise vorgeht und sich als Vormund und Vater gebürdet. 
Das ist natürlich kostspielig. Die zu diesem Behufe erhobenen Steuern und 
Auflagen bezwecken aber nicht die Aufbringung der für die Erfüllung staat 
licher Functionen nöthigen Mittel, sondern werden für dem Staate nicht zu- 
kommende Actionen verwendet. Andererseits kommt es aber auch vor, und 
zwar nicht selten, daß die Staatsregierung oder andere Organe des öffent 
lichen Lebens den Betrieb gewisser industrieller oder Transport-Unternehmungen, 
die Versorgung mit Wasser, Gas u. dgl., das Eisenbahn-, Telegraphen-, Post- 
wesen u. s. w. in die Hand nehmen. Ob das wünschenswerth ist, davon 
wird später die Rede sein. Hier ist nur hervorzuheben, daß der Aufwand 
für solche Zwecke durchaus nicht zu den eigentlichen Staatsausgaben, die sich 
aus der Natur des Staatswesens ergeben, gerechnet werden kann. Man muß 
demnach bei der Berechnung der Kosten, welche die Staatsverwaltung mit 
1 Cl. Jannet und W. Kämpfe a. a. O. 639 (hier wird berichtet, wie in 
folge des Umstandes, daß die Behörden die von streikenden Arbeitern angegriffenen 
industriellen Etablissements oftmals nicht wirksam schützen, ein Unternehmen, die 
Pinkerton Agency, sich gebildet hat, welches den Industriellen Bewaffnete liefert, um 
deren Eigenthum bei Arbeitseinstellungen zu vertheidigen) und 178—185 (wo unter 
anderem von den grauenhaften, am 14. März 1891 in New Orleans an Italienern 
verübten Lynchmorden die Rede ist).
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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