Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

154 
I. Buch. Production und Consumtion. 
zu Ende des Mittelalters um die Wette derartige genau specificirte Verord 
nungen erlassen \ aber mit fraglichem Erfolge und unter Beförderung allerlei 
widerlichen Denunciantenthums. Es läßt sich eben ein directes Eingreifen 
in den Consum der Lebensmittel und in die Bekleidungsart der Menschen 
nur so weit mit Erfolg bewerkstelligen, als es sich um offenbare Unsittlich 
keiten und um ein gesundheitsverderbliches Uebermaß handelt. Ueber die 
Bekämpfung der Trunksucht ist weiter unten zu handeln. Hier sei nur noch 
bemerkt, daß sich obrigkeitliche Beschränkungen der Freiheit, sich nach Belieben 
zu kleiden, nur gegen schamlose Trachten, namentlich auf der Straße, richten 
können. Daß das betrügerische Anpreisen werthloser Waren und gefälschter 
Stoffe streng zu strafen ist, braucht eigentlich gar nicht erwähnt zu werden. 
V. Die Ausgaben für Hausrath, Möbel und Betten sowie 
für das Waschen und die Reinhaltung aller dieser Gegenstände 
hängen eng mit denjenigen für die Wohnung zusammen. Der geringe Um 
fang des beweglichen Vermögens der ärmern Leute unserer Tage und die 
für dieselben bestehende Schwierigkeit, ihren Körper und ihre Wäsche rein z" 
' Im Herzogthum Sachsen z. B. wurde im Jahre 1482 ein umfassendes Luxus- 
verbot erlassen (abgedruckt in Liinig, Codex Augusteus [Leipzig 1724] 1—12). Sehr 
merkwürdig ist die auch der plattdeutschen Handschrift der Magdeburger Schöppen 
chronik angehängte Verordnung des Magistrates dieser damals sehr reichen Stadt über 
die Beschränkung des Kleiderluxus und des übermäßigen Aufwandes bei Hochzeiten, 
Verlobungen, Kindtaufen und andern feierlichen Anlässen. Dieselbe (abgedruckt bei 
F. W. Hoffmann, Geschichte der Stadt Magdeburg [Magdeburg 1845] 472—476) 
ist vom Jahre 1505 datirt und handelt nicht nur genau von der Zahl der Speisen, 
die bei gewissen Anlässen gegessen werden durften, sondern auch von der erlaubten Zahl 
der Gäste. Auch läßt sie sich in allerlei Details der Toilette ein, indem sie z. 
vorschreibt, wieviel Silber dem Gewichte nach an der Kleidung, den Rosenkränzen u. s. W* 
der Jungfrauen verschiedenen Standes getragen werden dürfe. Es leuchtet ein, wie 
wenig durchgreifend solche Verbote sowohl hinsichtlich der Verhinderung übertriebener 
Tafelsreuden als bezüglich der Abstellung des Kleidcrluxus wirken können. Man werfe 
einen Blick in die eben angeführte Magdeburger Verordnung, um sich davon zu über 
zeugen. Laut derselben mußte eine Liste der einzuladenden (nicht über 72) Persone» 
eingereicht werden. Standen mehr als 72 auf der Liste, so waren für jede derselbe» 
50 magdeburgische Pfennige, wurden aber Personen, die nicht darauf standen, geladen, 
dann für eine jede ein rheinischer Gulden Strafe zu zahlen. Das konnte natürlich 
jeder Wohlhabende leisten. Aehnlich verhielt es sich mit den Strafen gegen Ueber- 
schreitung der Kleidungs- und der übrigen Vorschriften. Sv kann es denn nicht wunder 
nehmen, daß auch diese Kleiderordnung, die selbst wieder nur an Stelle einer älter" 
trat, im 16. Jahrhundert noch dreimal erneuert und mit Zusätzen versehen werde» 
mußte und abermals einen Beweis lieferte, was es mit derartigen Verordnungen 
eine mißliche Sache ist. Sie waren aber nichtsdestoweniger in jenen Zeiten ganz 
gemein üblich. Beschloß doch sogar der Reichstag zu Worms im Jahre 1491, es so^ 
jeder Fürst und jede Obrigkeit in ihren Landen den so sehr überhandnehmenden Luķ»^ 
abschaffen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.