Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

156 
I. Buch. Production und Consumtion. 
Es ist daher mit Freuden zu begrüßen, daß die neuen staatlichen Gesetze 
über die obligatorische Krankenversicherung auch für die ärztliche Behandlung 
der Bersicherten sowie für die Beschaffung der Medizin Sorge tragen. Die 
deutschen Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung und 
vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der land- und 
forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie das österreichische Krankenversicherungsgesetz 
vom 30. März 1888 haben in dieser Hinsicht die nöthigen Verfügungen 
getroffen. 
VII. Auch die Ausgaben für die Erziehung und den Unter 
richt sind zur Consumtion zu rechnen, aber nicht diejenigen für die technische 
Erziehung zu einem einträglichen Bernfe. Die letztern sind vielmehr zu den 
Productionskosten zu zählen. An dieser Stelle haben wir uns nur mit den 
Aufwendungen für die allgenieine Erziehung zu beschäftigen, jedoch ohne in 
Einzelheiten einzugehen, da im 3. Kapitel hiervon schon die Rede war. Es 
genügt, daran zu eriilnern, welch großartige Summen in vielen Ländern von 
seiten sowohl des Staates und der Gemeinden als auch der Einzelnen und 
der Vereine für die Gründung von Schulen, Erziehungsanstalten u. s. w. 
verwendet werden. Uebrigens darf man nicht aus dem Auge laffen, daß die 
Ausgaben für Erziehung und Unterricht nicht minder als diejenigen für die 
unter der folgenden Nr. Vili. angeführten Zwecke indirect höchst productiv 
wirken, indem sie die Quelle sittlicher Stärke, wirtschaftlicher Tugenden und 
vermehrten Wissens sind. 
VIII. Die Summen, welche die verschiedenen Völker und insbesondere 
die christlichen für religiöse Zwecke aufwenden, sind vielfach höchst beträcht 
lich. Die schönen unb zum Theil großartigen dein Gottesdienst gewidmeten 
Gebäude und deren Ausschmückung sowie die dem Cultus dienenden heiligen 
Gefäße und Gewänder lassen sich nur mit großen Kosten herstellen und in 
gutem Stande erhalten. Außerdem erfordert der Unterhalt eines mehr oder 
minder zahlreichen Clerus und des untergeordneten Personales, welches M 
die Aufrechterhaltung von Reinlichkeit und Ordnung in den Cultstätten z" 
sorgen, kurz gesagt, die Dienste zu verrichten hat, welche in der katholischen 
Kirche in den Berufskreis des Mesners fallen, sehr bedeutende Summen. Auch 
die pietätvolle Bestattung der Todten und die Beschaffirng sowie der Unter 
halt einer würdigen Ruhestätte für dieselben, wie das alles bei den civilisirten 
Völkern und besonders bei den Christen der verschiedenen Confessionen üblich 
ist, machen mehr oder minder beträchtliche Auslagen nothwendig. 
IX. Die Ausgaben zu Zwecken der Erholung und des Vergnügens 
müssen eingehender behandelt werden, da sie nicht nur sehr mannigfaltiger 
Natur sind und sehr verschiedene Wirkungen hervorbringen, sondern auch der 
Gesetzgebung vielfach Gelegenheit geben, sich zu bethätigen, indem sie befördernde
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.