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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

216 
II. Buch. Der Güteraustausch. 
2. Die Geldsendungen an Leute, die auf Reisen sind oder sich im Aus 
lande aufhalten. In solchen Füllen findet eine Ausfuhr in die Länder statt, 
in welchen die Betreffenden domiciliren, reisen oder stationirt sind, ohne daß 
derselben eine entsprechende Einfuhr gegenüberstünde. Hierher gehören auch die 
ins Ausland gehenden Sendungen von Geldbeträgen und Gegeitständen ver 
schiedener Art, die durch Wohlthätigkeitssammlungen aufgebracht sind. Die 
selben fallen freilich bei weitem nicht so schwer ins Gewicht als die Summen, 
welche aus den Erträgnissen von inländischen Vermögensanlagen an die im 
Auslande domicilirenden oder reisenden Eigenthümer abgeliefert werden. Letz- 
tere erreichen oft eine beträchtliche Höhe und entziehen der Heimat bedeutende 
Hilfsquellen. Man bedenke nur, wie sehr Irland durch den Umstand ge 
schädigt wird, daß seine großen Grundbesitzer so vielfach in England leben, 
und welch große Summen in Paris von daselbst domicilirenden Amerikanern, 
Spaniern, Russen, Rumänen und sonstigen Ausländern ausgegeben werden- 
Auch die Beträge, welche an Ausländer, die in Italien und in der Schweiz 
reisen, gesendet zu werden pflegen, sind bedeutend genug. 
3. Die von unterworfenen Gegenden entrichteten Tributzahlungen. Die 
selben werden in der Jetztzeit oftmals in der Gestalt eingetrieben, daß man 
Steuern erhebt, aus deren Ertrag die in dem Zahlungspflichtigen Lande unter 
haltenen Beamten und Truppen des tributberechtigten Staates unterhalten 
werden. Solche Steuern tragen entschieden den Charakter des Tributes an 
sich, dein: die den Interessen des Mutterlandes dienenden Beamten und Miü- 
türpersonen brauchen alls diese Weise nicht von dem letztern unterhalten ZN 
werden und geben natürlich ihr Geld zum Theil in der Heimat aus, woselbst 
sie auch ihre Pensionen zu verzehren pflegen. Die Tributsummen, soweit ^ 
in das herrschende Land abgeführt werden, tragen gleichfalls den Charakter 
eines Imports an sich, dem keine Ausfuhr entspricht. Das Gleiche gilt von 
den Kriegsentschädigungen, welche der unterliegende Theil zu zahlen ver 
pflichtet ist. 
4. Die Commissions- und Maklergebühren, Frachtbeträge, Lotsengelder- 
Versicherungskosten und andere derartige Leistlingen und Aufwendungen, welche 
von den Bewohnern eines Landes zu Gunsten derjenigen eines andern 
Entschädigungen für erwiesene conlmercielle Diellste gemacht werden müsse"' 
Auch derartige Zahlungen gestalten sich zu einer Einfuhr in das betreffend^ 
Land, welcher keine Ausfuhr gegenübersteht. 
In der Jetztzeit steht England als das klassische Beispiel eines Landes 
da, welches einen sehr bedeutenden derartigen Importüberschuß zu verzeichne" 
hat, der auf das Zuströmen sehr beträchtlicher Schuldzinsenbeträge, Tribute 
und Zahlungen für commercielle Dienstleistungen zurückzuführen ist. Dagşş" 
gehen allerdings auch sehr bedeutende Summen aus England ins Ausla" '
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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