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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

286 
II. Buch. Der Güteraustausch. 
Anlegung von Häfen und Landstraßen, zur Erbauung von Eisenbahnen u. s- w- 
verwendet werden. Für die Bevölkerung ist es natürlich äußerst wichtig, ® 
die durch Anlehen erlangten Geldbeträge nützlich und den dringendsten »t* 
dürfnissen entsprechend verwendet werden. Für die Gläubiger hingegen P 
das keine unmittelbare Bedeutung. Diese dürfen weder über die Art * 
Verwendung eine Controlle ausüben noch die von ihnen dargeliehenen Summe 
beliebig zurückfordern; sie müsien sich damit begnügen, ihre Jnteresien in ® ' 
pfang zu nehmen und die Rückzahlung der geliehenen Summen, welche mitte 1 
allmählicher Verlosung der einzelnen Schuldtitel zu erfolgen pflegt, abzuwarte ' 
wenn sie es nicht vorziehen, sich der in ihrem Besitze befindlichen Schm, 
Verschreibungen durch Verkauf zu dem auf der Börse festgestellten TagescMI 
zu entäußern. , a 
Dies weit ausgedehnte Borgsystem der Regierungen hätte übrigens oy ^ 
die großartige Organisation von Bankanstalten, wie sie im 9. Kapitels 
schildert wurde, nie entstehen und auch nicht fortgeführt werden können. 
Banken sind es, welche die Ersparnisse einer Menge von Personen sammt 
und in die Hände der Regierungen, der Provinzen u. s. w. leiten. * 
würde es für diese letztern kaum möglich sein, die gewaltigen Geldbetra 
die sie als Zinsen zu entrichten haben, ohne die Vermittlung von Dan 
zur Auszahlung zu bringen. Aber die von diesen Anstalten gewährten 
theile werden leider vielfach durch schwere Schädigungen des öffentlichen ^ 
deren sie sich schuldig machen, ausgewogen. Kommt es doch vor, daß 9 ^ 
Bankhäuser oder Verbindungen von solchen viel mehr die Herren sl ' 
Diener des Staates werden; daß sie nicht nur die Aufbringung nothweu 
Darlehenssummen ermöglichen oder erleichtern, sondern auch zur Äufnu^ 
von Anlehen, welche dem Gemeinwesen zum Schaden gereichen, ihnen 
aber Vortheil bringen, ermuthigen, mit gewinnlustigen Unteruehmern 111 
einer Decke spielen, um Anlehen zu sogen, productiven Zwecken, z. B. Z" . 
einträglichen Eisenbahnbauten u. dgl., von den Parlamenten beschließen ^ 
lassen, und sogar auf die gesamte Politik des Staates Einfluß 
So kann es geschehen, daß einflußreiche Finanzkräftc das ZustandekoM' 
von Gesetzen, welche die Grundeigenthümer und die Kreditnehmer übel y ^ 
zu schützen bestimmt sind, verhindern oder die Beseitigung solcher Gesetz^ 
wirken, ja sogar Krieg oder Frieden dictiren. Hat man doch in ge 
Ländern schon auffällige Beispiele einer derartigen Herrschaft erlebt! ^ 
Was dann zweitens den Agrarcredit anlangt, so ist darunter^ 
den Landwirten eben in ihrer Eigenschaft als Landwirte gewährte ^ 
zu verstehen. Auch diese Art von Darlehensgeschäften hat durch die ^ 
Wirkungen des hoch entwickelten Bankwesens einen gewaltigen Aufschwung 
fahren, und besonders das Ausleihen von Geld gegen hypothekarische
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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