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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

296 
II. Buch. Der Güteraustausch. 
denn veranlaßt, an eine Ausdehnung der gegen denselben getroffenen gesetzlichen 
Bestimmungen zu gehen und das Gesetz vom 19. Juni 1893 zu stände zu 
bringen. Dasselbe geht dem Wucher wirklich energisch zu Leibe. Es werden 
nämlich nunmehr auch alle diejenigen Arten der wucherischen Ausbeutung oe 
straft, welche mittelst eines andern zweiseitigen Vertrages vollbracht werdew 
wenn derselbe nur die Befriedigung derjenigen wirtschaftlichen Bedürfnisie be 
zweckt , welchen die Darlehensverträge zu dienen bestimmt sind. Durch M 
Ausdehnung des Wucherbegriffs wird eine Menge von wucherischen Geschäften 
getroffen, welche früher straflos blieben und sogar rechtsgiltig waren. Tahw 
gehören z. B. das Escomptiren von Schuldforderungen, welche der Schuld 
gegen einen dritten besitzt, um einen tief unter dem Werthe derselben stehenden 
Preis, die miethweise Ueberlaffung von Vieh um einen unverhältnißmäM 
hohen Miethzins, der Ankauf eines dem Schuldner gehörigen Gutes um eme 
lächerlich geringen Preis, besonders auch in der Absicht, dasselbe zu parcelliM 
und die einzelnen Theile theuer wieder zu verkaufen, und andere derartige 
dem Schuldner den schwersten Schaden bringende Transactionen. Deutschlao 
besitzt demnach nunmehr eine nicht nur den Creditwucher, sondern au 
den Sachwucher treffende Gesetzgebung, welche die Ausbeutung der ww 
schaftlich Schwachen in weiterem Umfange zu verhindern geeignet ist, und u 
welche es die Bewohner anderer Länder beneiden können. 
Was Oesterreich anlangt, so waren hier früher gleichfalls bestwlw 
Zinstaxen festgesetzt, deren Ueberschreitung verboten war. Nachdem dieses " ^ 
praktische System im Jahre 1866 durch Maßregeln ersetzt war, welche 
Thatbestand des Wuchers davon abhängig machten, daß die unerlau 
Zinsen in auffallendem Gegensatz zu den an dem betreffenden Orte übll ^ 
Interessen standen, erfolgte im Jahre 1868 unter dem Einflüsse der dama 
fast allenthalben herrschenden Strömung die gänzliche Aufhebung der 
Wucher bedrohenden Strafbestimmungen. Bald traten aber auch in Oestcrn' ^ 
und zwar in den wirtschaftlich zurückgebliebenen Gegenden des Reiches■ 
ganz besonders hohem Grade, die überaus schädlichen Folgen der W" ^ 
freiheit zu Tage. Deshalb mußten denn schon im Jahre 1877 Einschränkung^ 
der Vertragsfreiheit wenigstens für Galizien und die Bukowina eingeführt wer 
und es blieben dieselben auch bestehen, nachdem der Wucher durch das 
vom Jahre 1881 auch in den übrigen cisleithanischen Kronländern w^ 
unter Strafe gestellt und gleichzeitig festgesetzt worden war, daß die 
erklürung der betreffenden Contracte erfolgen könne. Auch dieses Gesetz V ^ 
das charakteristische Merkmal des Wuchers in der Thatsache, daß der 1 
geber die Verstandesschwäche, die Unerfahrenheit, den Leichtsinn oder die , 
läge des Empfängers ausbeutet. Ein bestimmtes Zinsenmaximum wird ^ 
festgesetzt. Es bleibt vielmehr dem Richter überlassen, darüber zu entsche'
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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