Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

11. Kap. Der Credit (Fortsetzung). 
297 
° die concreten Umstände des bestimmten Falles den Thatbestand des Wuchers 
ņ sich schließen. Ferner schließt, geradeso wie das deutsche, auch das öster- 
erchische Gesetz die Anwendung der Strafen und der übrigen Rechtsnachtheile 
Uk den Fall aus, daß die betreffenden Geschäfte auf seiten beider Contrahenten 
°. 8 Handelsgeschäfte erscheinen. Man nimmt eben mit Recht an, daß sich 
îîņ Kaufmann von einem andern nicht werde betrügen lasten. Es kann dem- 
°ch ^uch das österreichische Gesetz vom Jahre 1881 als eines der bessern 
^ "chergesetze bezeichnet werden, weil es auch diejenigen Geschäfte trifft, mittelst 
îŗen das wucherische Abkommen verschleiert werden soll. Aber trotzdem, und 
^ ""H noch gewisse besondere Delikte, welche die Ausbeutung des 
iņş şşibn zum Gegenstand haben, bestraft, steht es hinter dem deutschen Gesetze 
vfern zurück, als es nicht wie dieses den Sachwucher trifft. Der neue 
à^ģbso^cntwurf, der bald Gesetz werden dürfte, füllt indessen diese Lücke aus 
dehnt die Strafbestimmungen auch auf diese Art der wucherischen Aus 
übung aus. 
fàûftr^ Wuchergesetze allein sind indessen nicht genügend, um dem wirt- 
h *>nV^ C - n â" guérir. Sie müssen vielmehr durch die Wirksamkeit 
des ^ņstitutionen ergänzt werden, welche sich die Erhaltung und die Mehrung 
enn der minder Bemittelten zur Aufgabe machen und diesem Zwecke 
brechend organisirt sind. 
leg Zunächst ist da auf das Bestehen humaner Schuldgesetze Gewicht zu 
^selben sollten die Bestimmung enthalten, daß einem jeden Individuum 
Maß unentziehbaren Besitzes gesichert würde und ihm, wenn er 
^ìllenschaft eines Familienhauptes besitzt, wenigstens eine bestimmte 
1)00 Kleidern, ein Bett, die nöthigen Arbeitswerkzeuge und Bildungs- 
ttessx ņicht mit Beschlag belegt werden können. Ist aber der Be- 
c ,oin Hausvater, so ist es billig, das ihm auch der Besitz einer Heim- 
^sichert, d. h. daß sein Wohnhaus und ein Stück Land von einem 
^âeifr àŗthe mit dem entsprechenden Viehstande und Vorrath an Betriebs- 
kz àņ^en vor der gerichtlichen Pfändung bewahrt werde. Ferner erscheint 
r eine billige und gerechte Maßregel, wenn die Anordnung getroffen 
hiņgn', bäuerliche Besitz über ein bestimmtes Maß seines Werthes 
m,r şûr gewisse nothwendige Zwecke, wie zu Gunsten der Mit- 
Hypotheken belastet werden könne, und daß die Heimstätte 
"lit Schwer die Nothwendigkeit, das bäuerliche Erbrecht so zu gestalten, daß die Güter 
Ģunsten der das Gut nicht übernehmenden Geschwister oder sonstigen 
^3 j " n ^ten nicht übermäßig belastet werden können, haben wir bereits im 7. Kapitel 
S teteii gehandelt. Aber auch da, wo derartige Gesetze bestehen, kann der Fall 
infolge des Vorhandenseins einer ungewöhnlich großen Anzahl von 
ŞMe mit dem gesicherten Bestände einer bäuerlichen Wirtschaft nicht mehr
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.