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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

380 
III. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
Andererseits gehört es zum Wesen der feudalen Organisation, daß auch 
der Herr den ihm dienenden Leuten gegenüber durch gewisse Verpflichtungen 
gebunden ist: dieselben nicht entlassen, sie aus ihrem Besitz, den sie unter 
seiner Aufsicht verwalten, nicht vertreiben und ihr Familienleben nicht zer 
stören kann. Auch muß er ihnen, soweit sie sich nicht selbst vertreten können, 
vor Gericht seine Vertretung unb seinen Schutz gewähren und sie, wie wtt 
jetzt sagen, gegen Alter, Unfälle und Krankheit versichern. 
Die Lage dieser Art von Unfreien ist, je nach dem Parteistandpun te 
der Autoren, vielfach zu günstig oder zu schwarz gemalt worden. Bei dem 
gegenwärtigen Stande der historischen Forschung ist es aber meistenthe'- 
möglich, die verschiedenen Arten der feudalen socialen Organisationen, welche 
in den verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeiten existirt haben, un 
ihre Handhabung objectiv nach denjenigen Kriterien zu beurtheilen, an welche 
die wechselnden Erscheinungsformen des socialen Lebens auf ihre Wohlthat^ 
keit geprüft werden müssen. In gewissen Fällen haben die Hörigen aller 
dings unter einem harten Joche leben müssen. Jene traurige Schwäche der 
Staatsgewalt, welche eine der beklagenswerthesten Schattenseiten nameut t 
der ersten Hälfte des Mittelalters war, verschuldete es nur zu oft, daß Her^ 
ihre Rechte den dienenden Klassen gegenüber in so harter und ungesetzliche 
Weise geltend machten, daß die letztern zu eigentlichen Leibeigenen W# ^ 
gedrückt wurden. Im ganzen befanden sich aber sowohl die coloni * 
spätem römischen Reiches als die Hörigen des Mittelalters, d. h. die Ra^ 
kommen dieser coloni in den romanischen Staaten und die gleichfalls in ^ 
halbe Unfreiheit herabgesunkenen, von den erobernden Stämmen oder eig 
mächtigen Grundherren unterworfenen freien Grundbesitzer und ihre 
kommen, zu denen sich die freigelassenen Leibeigenen und die freiwillig 
solches Abhängigkeitsverhältniß Getretenen gesellten, im Gegensatz zu den ct ^ 
eigenen, von denen zugleich mit den Sklaven zu reden sein wird, in e> 
sehr oft recht erträglichen Lage. „ 
Sie standen zwar in einem Verhältniß mannigfacher Abhängigkeit ^ 
ihrem Herrn, wurden aber in ihren religiös-sittlichen Rechten nicht be 
trächtigt und waren nicht einmal in Bezug auf die sämtlichen Befugmssi 
bürgerlichen Rechtslebens von dem Herrn abhängig. Durften sie auch ' 
Stellung nicht eigenmächtig aufgeben, selbst wenn sie das Gut, auf 
saßen, dem Herrn zurückstellten; bestanden auch Beschränkungen ihrer ^ 
ehelichungsbefugniß, indem sie, namentlich bevor Papst Hadrian I ; ^ 
12. Jahrhundert das gegenteilige Princip sanctionirte, ohne Erlaubn^ 
Herrn keine gütigen Ehen zu schließen vermochten: so konnten sie doch 
thum erwerben und von ihrem Gute nicht entfernt werden. Auch 
sie dasselbe an ihre Blutsverwandten und durften es sogar an óieno
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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