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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung. ggy 
Eine genossenschaftliche Einigung kann ohne Rücksicht darauf bestehen, 
ob das Gesetz dieselbe anerkennt oder nicht. Ja es hat Vereine gegeben, 
welche trotz der ihnen feindlichen oder sie sogar direct verbietenden Gesetze be 
standen. So existirten in England während des ersten Viertels des 19. Jahr 
hunderts die Trades' Unions, obgleich sie gesetzlich streng verpönt waren. 
Und was haben die im 13. Jahrhundert in Deutschland gegen den Bestand 
der Handwerkerinnungen erlassenen kaiserlichen Decrete genützt? 
Die genossenschaftlichen Bildungen gehören zu den hervorstechendsten Er 
scheinungen im wirtschaftlichen Leben der civilisirten Völker. Sie kehren in 
dieser oder jener Form immer wieder und sind für das sociale Wohlbefinden 
von größter Bedeutung. So wollen wir uns denn mit vier Arten solcher 
Vereinigungen etwas eingehender beschäftigen und nicht minder den Gilden 
der Handwerker und Kaufleute des Mittelalters und der darauf folgenden 
Zeiten wie den Gewerkvereinen, den Actiengesellschaften und den Trusts oder 
Syndicaten der Producenten oder Kaufleute der Gegenwart unsere Auf 
merksamkeit schenken. 
Die statutarische Ordnung der Gilden, Innungen, Zünfte, oder wie jene 
tief in das Mittelalter zurückreichenden Genossenschaften sonst heißen mögen 
— eine Ordnung, die allerdings in der Praxis nicht überall beobachtet 
wurde —, war im großen und ganzen die folgende. 
Sämtliche Kaufleute oder selbständigen Gewerbsleute eines bestimmten 
Ģeschäftszweiges einer Stadt waren in einer Genossenschaft vereinigt, welcher 
unter Zustimmung der städtischen Regierungsgewalt die Ordnung der Pro 
ductions- und Verkaufsbedingungen, der Feiertagsruhe und Arbeitsdauer, der 
Ļohnverhältniffe, der Productionsmethoden u. s. w. oblag. Es durfte demnach 
niemand das betreffende Gewerbe betreiben, wenn er nicht der Innung. 
Zunft u. dgl. angehörte und die zu diesem Behufe vorgeschriebenen Be 
dingungen erfüllt hatte. Ein jeder, der selbständiger Unternehmer werden 
wollte, mußte nämlich einige Jahre hindurch ein bei dem Meister wohnender, 
verköstigter und demselben wie einem Vormund anvertrauter Lehrling gewesen 
şein, für dessen sittliche und technische Ausbildung der erstere die Verantwortung 
iŗug. Alsdann wurde der Jüngling Geselle, der sich den Meister, bei dem 
Ek arbeiten wollte, auswählen durfte und bezüglich des Lohnes, der Arbeitszeit 
und der sonstigen Arbeitsverhältnisse von demselben nicht unbedingt abhing, 
ba für alle diese Punkte weitgehende Vorschriften der Genossenschaft bestanden. 
Doch unterstand der Geselle einer heilsamen Zucht. Verließ er den Meister 
ohne triftigen Grund oder ward er mit Recht entlassen, so durfte ihm kein 
anderer Meister Arbeit geben. In verschiedenen Gewerben und Ländern war 
ks Brauch, daß die Gesellen von Stadt zu Stadt reisten, um sich durch die 
Kenntniß der verschiedenartigen Productionsmethoden in ihrem Geschäft zu 
25*
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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